21. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2022 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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21. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

seit einiger Zeit sieht sich die gesamte Europäische Union mit einem starken Anstieg der Energiepreise konfrontiert, der insbesondere durch den Anstieg der weltweiten Energienachfrage infolge der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise, geopolitische Instabilität und Versorgungsprobleme verursacht wird.

Der Anstieg ist derzeit so hoch, dass er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Haushalte erheblich schwächt und somit die derzeitige wirtschaftliche Erholung gefährdet. Immer mehr Haushalte (insbesondere diejenigen mit variablen Verträgen oder diejenigen, deren Energieversorger in Konkurs geraten sind) können ihre Elektrizitätsrechnungen nicht oder kaum noch bezahlen, obwohl für fast zwanzig Prozent der Bevölkerung ein erweiterter Sozialtarif gilt, der verlängert werden soll. Nicht nur Personen mit geringem Einkommen, sondern auch die Mittelschicht hat mittlerweile manchmal Schwierigkeiten, ihre Energierechnungen zu bezahlen. Dies gefährdet auch das Vertrauen in und die Unterstützung für die notwendige Energiewende.

Am 13. Oktober 2021 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen veröffentlicht: "Steigende Energiepreise - eine "Toolbox" mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen" (COM (2021) 660).

Einerseits fasst diese Mitteilung also die Möglichkeiten zusammen, die den Mitgliedstaaten innerhalb des bestehenden politischen Rahmens der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, um rasch eine Reihe gezielter Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Verbraucher und zur Milderung der Auswirkungen auf die Unternehmen zu ergreifen. Andererseits gibt diese Mitteilung auch einen Überblick über die von der Kommission mittelfristig geplanten koordinierten Maßnahmen, mit denen die Union besser auf Energiepreisschwankungen vorbereitet und weniger abhängig von fossilen Brennstoffen werden soll.

Eine der Maßnahmen, die in der vorerwähnten Mitteilung der Europäischen Kommission aufgezählt sind, ist eine Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes auf Energieerzeugnisse.

Als Reaktion auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände wird durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses daher in den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 20") eine zeitweilige Bestimmung eingefügt, nach der die Lieferung von Elektrizität im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte, das heißt im Rahmen von Verträgen, für die im Hinblick auf ihren Abschluss von den Kunden, die natürliche Personen sind, keine Unternehmensnummer mitgeteilt wurde, dem ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent unterliegt.

Um Haushalten schnellstmöglich die notwendige finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, wird diese Maßnahme bereits am 1. März 2022 in Kraft treten und bis einschließlich 30. Juni 2022 laufen.

Diese vorübergehende Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes, die eine Dringlichkeitsmaßnahme ist, um die Auswirkungen der steigenden Energiepreise für die Haushalte kurzfristig abzumildern, kann an sich nicht als endgültige Lösung für die Energiefrage angesehen werden. Die grundlegende Lösung muss längerfristig durch einen Paradigmenwechsel in Bezug auf die Art und Weise, wie unsere westliche Gesellschaft mit Energie umgeht, gefunden werden, um nicht länger die Auswirkungen der Verknappung fossiler Energiequellen zu spüren: Einerseits muss der Energieverbrauch bestmöglich optimiert werden, andererseits muss der Übergang von fossilen zu erneuerbaren und nachhaltigen Energien vollständig umgesetzt werden.

Zu diesem Zweck und um die finanziellen Auswirkungen der zeitweiligen starken Preisanstiege auf dem Energiemarkt auf die Haushalte abzumildern, wird diese Maßnahme jetzt für den Zeitraum von vier Monaten eingeführt. Ziel ist es, nach dieser ersten Phase eine strukturelle Lösung zu finden, die ein Höchstmaß an Flexibilität und Optionen im Hinblick auf die Modulation der Elektrizitätsrechnung unter anderem je nach Entwicklung der Marktpreise bietet.

Gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend "Richtlinie 2006/112/EG") können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen.

Obwohl die Lieferung von Elektrizität derzeit nicht in dem vorerwähnten Anhang III aufgeführt ist, haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG dennoch die Möglichkeit, nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Lieferungen von Elektrizität anzuwenden.

Gemäß Artikel 102 der Richtlinie 2006/112/EG wurde der Mehrwertsteuerausschuss hinsichtlich der Einführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent auf die Lieferungen von Elektrizität unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten des vorliegenden Erlasses konsultiert.

Diese Konsultation wurde mit Schreiben der Ständigen Vertretung Belgiens vom 4. Februar 2022 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt, in dem alle erforderlichen Angaben zu der angestrebten Maßnahme mitgeteilt wurden. Dieses Konsultationsverfahren wurde am 28. Februar 2022 abgeschlossen.

Darüber hinaus wird durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses der Vorteil der monatlichen Erstattung auf...

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