21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 219, 255 und 256 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011

über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen

Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist.

(...)

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Daten unterrichtet werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des...

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