21 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif aux appareils de test et aux appareils d'analyse de l'haleine. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 avril 2007 relatif aux appareils de test et aux appareils d'analyse de l'haleine (Moniteur belge du 2 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KME, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1991 über die Atemtestgeräte, die den Alkoholspiegel in der ausgeatmeten Alveolarluft angeben und den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1991 über die Analysegeräte zur Messung der Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft in einem gemeinsamen Königlichen Erlass zusammenzufassen.

Derzeit müssen die Testgeräte vom Belgischen Institut für Verkehrssicherheit genehmigt werden; dasselbe Institut führt ebenfalls die Studie und die Prüfungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, die Ersteichung, die Nacheichung und die technischen Überwachungen der Atemanalysegeräte durch.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses dient dazu, den Markt der Bauartzulassung, der Eichungen und der technischen Überwachung für den Wettbewerb anderer Einrichtungen oder Labors zu öffnen.

Um die von der Gesetzgebung erforderlichen Tätigkeiten durchführen zu dürfen, muss jede Einrichtung gemäß der Norm NBN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Für die Ausstellung und die Aufrechterhaltung dieser Akkreditierung wird überprüft, ob diese Einrichtung alle Unabhängigkeitsgarantien bieten kann.

Unter Unabhängigkeitsgarantie wird verstanden, dass jede Einrichtung eine Einheit bildet, deren Interessen nicht im Widerspruch zu den kommerziellen und betrieblichen Interessen eines Herstellers, eines Importeurs von Geräten (Bevollmächtigter) oder eines in Kontrolltätigkeiten im Sinne von Artikel 59 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei involvierten Benutzers stehen.

Da es sich um Geräte handelt, die im Rahmen von Strafverfolgungen verwendet werden, deren Feststellungen sehr strenge Strafen zur Folge haben können, ist es selbstverständlich unerlässlich, dass dem Bürger die Sicherheit geboten wird, dass diese gemäß den technischen Vorschriften zugelassen und kontrolliert sind.

Es ist übrigens vorgesehen, dass die Einhaltung der Bedingungen durch die Einrichtung nicht nur im Moment der Ausstellung der Akkreditierung, sondern auch bei ihrer Verlängerung, überprüft wird.

Der Textentwurf bezweckt alle Anträge auf Bauartzulassung sowohl für Testgeräte als auch Analysegeräte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft zu zentralisieren.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Kombinationsgeräte zu verwenden, die sowohl als Testgerät als auch als Analysegerät fungieren können. Es versteht sich von selbst, dass diese Geräte dieselben Garantien bieten müssen, wie separate Test- und Analysegeräte. Aufgrund dessen müssen die Kombinationsgeräte alle technischen Spezifikationen der Test- und Analysegeräte erfüllen und müssen sie die Laborprüfungen bestehen, die auf diese beiden Gerätetypen anwendbar sind. Wenn jedoch diese Laborprüfungen identisch sind, müssen sie nur einmal durchgeführt werden.

Ferner wurden ebenfalls die technischen Anlagen aktualisiert.

Wir haben die Ehre,

Sire,

die ehrerbietigen

und getreuen Diener

Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX

Der Minister der Wirtschaft

M. VERWILGHEN

Der Minister der Mobilität

R. LANDUYT

21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 59 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße und Messgeräte, insbesondere Artikel 12, 15, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, 21, 22, 23 und Artikel 30 ersetzt durch das Gesetz vom 21. Februar 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 20. Juli 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über die Atemtestgeräte, die den Alkoholspiegel in der ausgeatmeten Alveolarluft angeben;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über die Analysegeräte zur Messung der Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Tatsache, dass die von der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wurden;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 12. Juli 2006 und 27. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.474/4 des Staatsrates vom 2. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz, Unseres Ministers für Wirtschaft und Unseres Ministers für Mobilität,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass gilt für die in Anlage 1 definierten Atemtestgeräte und für die in Anlage 2 definierten Atemanalysegeräte, wenn diese in Anwendung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei verwendet werden.

KAPITEL II - Atemtestgeräte

Art. 2 - Die Atemtestgeräte sind einer Bauartzulassung unterworfen.

Um die Bauartzulassung zu erhalten, müssen die Atemtestgeräte den Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die Atemtestgeräte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, insofern diese gleichwertige Garantien bieten;

Art. 3 - Jede Zulassung wird höchstens für zehn Jahre gewährt und beinhaltet ein nationales Prüfzeichen bestehend aus den Buchstaben BE gefolgt von einer Nummer. Dieses Zeichen kann lediglich ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden.

Allerdings kann dem Gerät, an dem in Bezug auf das Grundmodell, kleinere Änderungen angebracht wurden, die die messtechnischen Eigenschaften hiervon nicht verändern, dasselbe nationale Prüfzeichen wie dem Grundmodell verliehen werden.

Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare Weise tragen.

Art. 4 - Die Geräte werden stets von der in Punkt 11 der Anlage 1 vorgesehenen Gebrauchsanweisung begleitet.

Der Gebrauch, die Wartung und die Justierung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung.

Für jedes Gerät müssen die Behörden, die für dessen Verwendung zuständig sind, ein Mess- und Prüfbuch führen, in dem die Wartungsarbeiten, die möglichen Reparaturen und die Justierungen eingetragen sind.

KAPITEL III - Atemanalysegeräte

Art. 5 - Die Atemanalysegeräte unterliegen der im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße und Messgeräte genannten Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und der technischen Überwachung.

Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung als auch bei der Nacheichung und bei der technischen Überwachung zu erhalten, müssen die Atemanalysegeräte den Vorschriften von Anlage 2 entsprechen oder, was die Atemanalysegeräte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, insofern diese gleichwertige Garantien bieten;

Art. 6 - Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante eines bereits zugelassenen Modells handelt, muss ein Antrag, gemäß der in Artikel 8 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden.

In diesem Fall beziehen sich die Studie und die Prüfungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, lediglich auf die Elemente, die Gegenstand von Änderungen waren.

Art. 7 - Die Atemanalysegeräte werden stets vom Mess- und Prüfbuch und der Gebrauchsanweisung begleitet, wie vorgesehen in den Punkten 3.16.4 und 5.1 der Anlage 2.

Die Lagerung, der Transport und die Verwendung der Atemanalysegeräte erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gebrauchsanweisung.

KAPITEL IV - Verfahren zum Erhalt einer Bauartzulassung für ein Atemtestgerät oder ein Atemanalysegerät

Art. 8 - § 1 - Der Antrag auf Bauartzulassung eines Atemtestgeräts oder eines Atemanalysegeräts wird beim Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, durch den Hersteller gestellt oder, sofern er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in der Türkei ansässig ist, von dessen Bevollmächtigten oder jedem Antragsteller, der die Konformität der in Serie gefertigten Geräte mit dem zugelassenen Modell sicherstellen kann und der imstande ist, die gleiche Verantwortung wie der Hersteller zu tragen.

Für die Studie und Prüfungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, werden drei Modellausfertigungen mit Zubehör an die in Artikel 9 genannte Einrichtung übergeben.

§ 2 - Jede Modellausfertigung des Atemtestgeräts...

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