6 JANVIER 2014. - Loi modifiant le Code électoral suite à la réforme du Sénat. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 janvier 2014 modifiant le Code électoral suite à la réforme du Sénat (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches infolge der Senatsreform

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches

    Art. 2 - In Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofs, und die Gesetze vom 14. April 2009 und 19. Juli 2012, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz führen gemeinsam den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel. Für den Wahlkreis Brüssel versteht man unter den Begriffen "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises", "Vorsitzender der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände des Wahlkreises" und "Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes": "den Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und den Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, die gemeinsam tagen"."

    Art. 3 - Artikel 105 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 105 - Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien, um die ausscheidenden Mitglieder der Abgeordnetenkammer zu ersetzen, findet am ersten Sonntag nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren statt, die mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Versammlung dieser Kollegien im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer stattgefunden hat.

    Das Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien ist jedoch an dem Tag festgelegt, der für die Wahl einer anderen gesetzgebenden Versammlung vorgesehen ist, wenn diese binnen zwei Monaten vor oder einem Monat nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum stattfindet.

    Art. 4 - Die Überschrift von Titel VII desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:

    "TITEL VII - Bestimmung der Senatoren".

    Art. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 1, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt ersetzt:

    "KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung".

    Art. 6 - Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "Art. 210bis - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu verstehen unter:

  2. "politischer Formation": eine Gruppe von Listen, die je nach Fall gemäß Artikel 210quinquies oder Artikel 217 eine Übereinstimmungserklärung eingereicht haben,

  3. "Sondergesetz": das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen,

  4. "Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur": das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur,

  5. "Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen": das Sondergesetz vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen,

  6. "Gesetz zur Regelung der Brüsseler Wahlen": das Gesetz vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments."

    Art. 7 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wie folgt ersetzt:

    "KAPITEL 2 - Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete".

    Art. 8 - In Titel VII Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren" eingefügt.

    Art. 9 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.

    Art. 10 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 210ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 210ter - § 1 - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen des Flämischen Parlaments in allen Wahlkreisen erzielt hat.

    § 2 - Die Verteilung der Sitze der vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren erfolgt auf der Grundlage der Wahlziffer, die eine politische Formation bei den Wahlen für das Wallonische Parlament und den Wahlen für die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt in allen Wahlkreisen erzielt hat.

    Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 210quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 210quater - Die Verteilung der Sitze der vom Flämischen Parlament, vom Parlament der Französischen Gemeinschaft, vom Wallonischen Parlament und von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmten Senatoren wird vom Greffier des Senats festgelegt."

    Art. 12 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Übereinstimmungserklärung" eingefügt.

    Art. 13 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 12, wird ein Artikel 210quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 210quinquies - § 1 - Um für die Bestimmung der Senatoren der föderierten Teilgebiete eine politische Formation zu bilden, können je nach Fall Kandidatenlisten für die Wahl des Flämischen Parlaments beziehungsweise Kandidatenlisten für die Wahl des Wallonischen Parlaments und der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt mit einer oder mehreren Listen in anderen Wahlkreisen eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

    § 2 - Die Erklärung wird von mindestens zwei der ersten drei ordentlichen Kandidaten der betreffenden Listen unterzeichnet.

    Die Erklärung wird dem Greffier des Senats spätestens am achtzehnten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr gegen Empfangsbestätigung überreicht.

    § 3 - Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nichtig, wenn:

  7. sie zur Folge hat, dass sie Listen aus einem selben Wahlkreis in Übereinstimmung bringt,

  8. sie zur Folge hat, dass sie Listen in Übereinstimmung bringt, die bei der Verteilung der Sitze der Senatoren der föderierten Teilgebiete einer selben Sprachgruppe nicht berücksichtigt werden können,

  9. sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 unterzeichnet worden ist.

    § 4 - Wird eine der in der Erklärung aufgeführten Listen abgewiesen, bleibt die Erklärung für die anderen Listen der Gruppe gültig.

    § 5 - Der Greffier des Senats prüft am siebzehnten Tag vor der Wahl die Gültigkeit der Erklärungen und erstellt die Tabelle der übereinstimmenden Listen. In dieser Tabelle wird jede Gruppe von übereinstimmenden Listen durch einen Buchstaben A, B, C usw. gekennzeichnet."

    Art. 14 - In denselben Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Zusammenfassende Tabellen der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl des Flämischen Parlaments und des Wallonischen Parlaments und des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments" eingefügt.

    Art. 15 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 210sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT