29 JANVIER 2014. - Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+

Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 6 et 10 à 13 de la loi du 29 janvier 2014 portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ (Moniteur belge du 12 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

29. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Folgenden Personen wird eine ISI+-Karte ausgestellt:

1. Personen, die anhand eines in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsmittels identifiziert werden, die nicht über einen belgischen elektronischen Personalausweis, eine elektronische Ausländerkarte oder ein elektronisches Aufenthaltsdokument verfügen können, die als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gelten, wie sie in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, und die Sozialleistungen im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen können,

2. allen Kindern unter zwölf Jahren, die Sozialleistungen im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen können.

Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Sozialversicherte müssen ihre ISI+-Karte jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen.

Sozialversicherte, die keine in Artikel 2 erwähnten Sozialversicherten sind, müssen ihren belgischen elektronischen Personalausweis, ihre elektronische Ausländerkarte oder ihr elektronisches Aufenthaltsdokument jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen.

Art. 4 - Die Zentrale Datenbank der sozialen...

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