26 MARS 2010. - Loi sur les services. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2010 sur les services (Moniteur belge du 30 avril 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

1. « Dienstleistungen »: durch Artikel 50 des EG-Vertrags erfasste selbständige Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden,

2. « Dienstleistungserbringern »: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 48 des EG-Vertrags, die eine Dienstleistung anbieten oder erbringen,

3. « Niederlassung »: die tatsächliche Ausübung einer durch Artikel 43 des EG-Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird,

4. « Dienstleistungsempfängern »: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommen, oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 48 des EG-Vertrags, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten,

5. « reglementiertem Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen,

6. « Freiberuflern »: Unternehmen, die kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches sind und einem durch das Gesetz geschaffenen Disziplinarorgan unterliegen,

7. « Zulassungsregelung »: Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken,

8. « Anforderungen »: Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben,

9. « zwingenden Gründen des Allgemeininteresses »: Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Bevölkerung, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Tierschutz, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik,

10. « Berufshaftpflichtversicherung »: Versicherung, die ein Dienstleistungserbringer in Bezug auf seine potenzielle Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt, abgeschlossen hat,

11. « Arbeitsrecht »: Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschliesslich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der damit verbundenen organisatorischen Strukturen, der Kontroll- und Strafmassnahmen, die sich darauf beziehen, und der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, wie das Recht über kollektive Arbeitsabkommen zu verhandeln und solche Abkommen abzuschliessen und anzuwenden und das Recht zu streiken und Gewerkschaftsaktionen durchzuführen,

12. « Sozialsicherheitsrecht »: Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen und sektorielle Bestimmungen über die Einziehung von Beiträgen und die Organisation und Gewährung von Sozialleistungen, auf die die Sozialversicherten einen Anspruch haben und die dazu dienen, berufliche oder nichtberufliche Einkünfte zu gewähren, zu ersetzen oder zu ergänzen, um die Sozialversicherten vor den Folgen von sozialen Risiken zu schützen, die durch die Vorschriften über Versicherungspflicht für Lohnempfänger und Selbständige, Gesundheitspflege und Entschädigungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Pensionen, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Jahresurlaub und Behindertenbeihilfe gedeckt werden,

13. « geografischer Anschrift »: Ort, an dem ein Unternehmen physisch anwesend ist oder kontaktiert werden kann,

14. « zuständiger Behörde »: Stelle oder Behörde, die eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, einschliesslich der als Verwaltungsbehörden fungierenden Gerichte, der Berufsverbände und der Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv regeln,

15. « Mitgliedstaat »: Mitgliedstaat der Europäischen Union,

16. « Niederlassungsmitgliedstaat »: den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer ansässig ist,

17. « Werktagen »: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Endet eine Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert,

18. « personenbezogenen Daten »: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person gemäss der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Begriffsbestimmung,

19. « für die Verarbeitung Verantwortlicher »: natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,

20. « Verarbeitung »: mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgänge oder Vorgangsreihen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie Erhebung, Speicherung, Organisation, Aufbewahrung, Anpassung oder Veränderung, Auslesung, Abfragung, Benutzung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Formen der Bereitstellung, Kombination oder Verknüpfung und Sperrung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten,

21. « föderalem Koordinator »: natürliche Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft bestimmt ist, um im Rahmen der in Kapitel 7 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit die Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen belgischen Behörden zu sein,

22. « Vorwarnungskoordinator »: auf föderaler Ebene bestimmte natürliche Person beziehungsweise Personen, die damit beauftragt sind, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über schwerwiegende und präzise Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, zu unterrichten.

Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegendes Gesetz für Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen, mit Ausnahme von:

1. nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einschliesslich der sozialen Dienstleistungen, die als solche betrachtet werden können und nicht in Nr. 11 des vorliegenden Artikels erwähnt sind,

2. Finanzdienstleistungen,

3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation und zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation geregelt sind,

4. Verkehrsdienstleistungen einschliesslich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrags fallen,

5. Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Notare,

6. Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Gerichtsvollzieher,

7. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,

8. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt,

9. Glücksspielen, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten,

10. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des EG-Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,

11. sozialen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die direkt oder indirekt vom Föderalstaat erbracht werden, unbeschadet der Möglichkeit, diese sozialen Dienstleistungen als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie in Nr...

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