20. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung des unbefugten oder unerlaubten Betretens von oder Eindringens in eine Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen eines Hafens - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 20. Mai 2016 zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung des unbefugten oder unerlaubten Betretens von oder Eindringens in eine Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen eines Hafens.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

20. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung des unbefugten oder unerlaubten Betretens von oder Eindringens in eine Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen eines Hafens

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

Art. 2 - In Buch II Titel IX Kapitel III des Strafgesetzbuches wird ein Abschnitt VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Abschnitt VIIIbis - Eindringen in Hafengebiete".

Art. 3 - In Abschnitt VIIIbis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 546/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 546/1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes betritt oder darin eindringt, ohne dazu ermächtigt oder befugt zu sein.

Art. 4 - In denselben Abschnitt VIIIbis wird ein Artikel 546/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 546/2 - § 1 - Die in Artikel 546/1 erwähnte Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet:

1. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist,

2. wenn die Straftat bei Nacht begangen wurde,

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