20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 18, 28 bis 39, 42 und 43 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen

Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden.

(...)

KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt

Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person anfordern.

Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt.

Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten Gerichtspolizeioffizier gerichtet an:

- den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder

- jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste.

§ 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und ihrer Begründung in Kenntnis.

Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden müssen.

Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen versehene Entscheidung so schnell wie möglich."

KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste

Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt.

Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig ist," eingefügt.

Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig ist," eingefügt.

Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt.

Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern:

1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung verfügt,

2. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der Anforderung generiert und verarbeitet.

Die in Absatz 1 erwähnte...

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