20 JUILLET 2015. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie contagieuse grave. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2015 modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie contagieuse grave (Moniteur belge du 4 septembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

20. JULI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches,

was die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit betrifft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Buch II Titel IV des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX -Analyse der Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei Begehung einer Straftat" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 524quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 524quater - § 1 - Gibt es schwerwiegende Indizien für die Vermutung, dass das Opfer einer Straftat bei der Begehung dieser Straftat mit einer schweren Krankheit angesteckt worden sein könnte, die auf der durch Königlichen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, kann der Prokurator des Königs von dem Verdächtigen verlangen, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, um zu analysieren, ob er Träger dieser Krankheit ist. Gibt es schwerwiegende Indizien für die Vermutung, dass das Opfer durch das Blut einer anderen Person als der des Verdächtigen angesteckt worden sein könnte, kann der Prokurator des Königs dies auch von dieser Drittperson verlangen. Der Verdächtige und die Drittperson können ihre Einwilligung ausschließlich schriftlich geben. Diese Einwilligung kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Betreffenden vorher über den rechtlichen Rahmen informiert hat, in dem die Entnahme beantragt wird, wobei insbesondere der rein medizinische Zweck der Entnahme hervorgehoben wird. Diese Information ist in der schriftlichen Einwilligung des Betreffenden zu vermerken.

§ 2 - Weigert der Verdächtige sich, der Blutentnahme zuzustimmen, kann der Prokurator des Königs im Interesse des Opfers anordnen, dass im Hinblick auf die in § 1 erwähnte...

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