20 JUILLET 1976. - Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 20 juillet 1976 portant approbation et exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969 (Moniteur belge du 13 avril 1977, err. du 26 juin 1979), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- la loi du 11 avril 1989 portant approbation et exécution de divers Actes internationaux en matière de navigation maritime (Moniteur belge du 6 octobre 1989, err. du 8 décembre 1990);

- la loi du 10 août 1998 portant assentiment au Protocole de 1992 modifiant la Convention internationale de 1969 sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et Annexe, faits à Londres le 27 novembre 1992 (Moniteur belge du 16 mars 1999);

- la loi du 3 mai 1999 organisant la répartition des compétences suite à l'intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la police fédérale (Moniteur belge du 29 mai 1999);

- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);

- la loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013);

- la loi du 10 janvier 2013 portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013).

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969

Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. März 1999)]

Art. 2 - [...]

[Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom 26. April 2013)]

Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 § 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend angesehen wird.

[ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.]

[Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)]

Art. 4 - 14 - [...]

[Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 (B.S. vom 26. April 2013)]

Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen]

Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht unwirksam wird.

29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden]

[Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.]

2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von Staaten und ihren Gebietskörperschaften.

3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört.

Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.

4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen Flagge das Schiff führt.

5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.]

6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten:

  1. Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt,

    b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder Schäden.]

    7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.

    8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen.]

    9. ["Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.]

    [10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des...

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