20. DEZEMBER 2019 - Ministerieller Erlass zur Übertragung von Mitteln zwischen den Programmen 02, 06, 11, 12, 13 und 21 der Organisationsbereiche 13, 15, 16, 17 und 18 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019

Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren,

Die Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen,

Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und Sportinfrastrukturen,

Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte,

Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, insbesondere des Artikels 26;

Aufgrund des Dekrets vom 30. November 2018 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2019;

Aufgrund der am 12. Dezember 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

In Erwägung der Notwendigkeit, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen auf den Basisartikel 41.04 des Programms 13 des Organisationsbereichs 18 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019 zu übertragen, um Haushaltsmittel in Bezug auf die beruflichen Übergangsprogramme zu übertragen,

Beschließen:

Artikel 1 - Es werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3.111.000 EUR und Ausgabeermächtigungen in Höhe von 3.111.000 EUR von den Programmen 02, 06, 11, 12, 13 und 21 der Organisationsbereiche 13, 15, 16, 17 und 18 auf das Programm 13 des Organisationsbereichs 18 übertragen.

Art. 2 - Die Verteilung der folgenden Basisartikel der Programme 02, 06, 11...

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