2 OCTOBRE 2017. - Loi relative à l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le calcul de la pension. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 16 et 22 à 37 de la loi du 2 octobre 2017 relative à l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le calcul de la pension (Moniteur belge du 24 octobre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. OKTOBER 2017 - Gesetz über die Harmonisierung der Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors

    KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten

    Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen, die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnt sind.

    § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

  2. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen Pensionsdienst", erwähnt ist,

  3. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung, deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnt sind,

  4. "Ruhestandspension": eine Ruhestandspension zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors,

  5. "Hinterbliebenenpension": eine Hinterbliebenenpension zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors,

  6. "Übergangsentschädigung": eine Übergangsentschädigung zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors,

  7. "Personalmitglied": ein Personalmitglied mit einer endgültigen Ernennung oder einer in Sachen Pension damit gleichgesetzten Ernennung,

  8. "Diplom":

    1. Diplome des universitären und nichtuniversitären Vollzeithochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts,

    2. Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, die am Ende eines Lehrvertrags erlangt worden sind,

    3. Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, die am Ende der über das sechste Sekundarjahr hinaus absolvierten Jahre des Sekundarunterrichts erlangt worden sind,

    4. Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, die im Ausland erlangt worden sind, sofern die Gleichwertigkeit mit dem in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Diplomen von den zuständigen belgischen Behörden anerkannt worden ist,

  9. "Studienzeiten":

    1. vollständige Zeiträume von einem Jahr des universitären und nichtuniversitären Hochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, in denen an Kursen teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des darauffolgenden Jahres enden,

    2. Zeiträume, in denen eine Doktorarbeit erstellt wird,

    3. Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung eines in Nr. 7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden,

    4. Zeiträume, in denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am 1. September eines Jahres beginnt und am 31. August des darauffolgenden Jahres endet,

    5. vollständige Zeiträume von einem Jahr, in denen Jahre des Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert werden; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des darauffolgenden Jahres enden.

    § 3 - Vorliegendes Kapitel findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keiner gesetzlichen Pflichtpensionsregelung unterliegen, unter der Bedingung, dass sie zuletzt die Eigenschaft eines Personalmitglieds erlangt haben.

    Abschnitt 2 - Anzurechnende Zeiträume

    Art. 3 - § 1 - Unter der Bedingung, dass die Studienzeiten mit einem Diplom, einem Doktorat oder einer beruflichen Qualifikation abgeschlossen werden, können Personalmitglieder diese Studienzeiten folgendermaßen anrechnen lassen:

  10. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) erwähnten anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich waren.

  11. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe b) erwähnten Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich.

  12. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe c) erwähnten anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation erforderlich war.

  13. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe d) erwähnten Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf höchstens ein Jahr.

  14. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe e) erwähnten Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war.

    § 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt, verringert.

    Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag

    Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen.

    Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht werden.

    Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des...

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