2. FEBRUAR 2018 - Ministerialerlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Burg-Reuland

Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz, und Gewerbegebiete,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993 abgeänderten Fassung, Artikel 6 § 1 X Ziffer 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, Artikel 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, Artikel 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, Artikel 21;

In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Straße N827 auf dem Gebiet der Gemeinde Burg-Reuland, in Höhe des Abschnitts zwischen Maldingen und Grufflingen zu sichern;

In der Erwägung, dass diese Absicherung die Instandsetzung des oben erwähnten Straßenabschnitts erfordern wird, nl. indem die Straße und die Seitenstreifen verbreitert werden, und die Gräben vertieft werden, um die Entwässerung des Straßenbetts zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass die verfügbare Fläche des öffentlichen Eigentums für diese Sicherungsarbeiten nicht ausreicht;

In der Erwägung, dass nur das Gesetz vom 26. Juli 1962 in diesem Fall angewandt werden kann, da es Fristen vorsieht, die der enteignenden Instanz erlauben, die enteigneten Güter innerhalb von Fristen, die mit den gesamten oben erklärten Zwängen vereinbar sind, in Besitz zu nehmen;

In der Erwägung, dass das Enteignungsverfahren, das auf dem Gesetz vom 17. April 1835 beruht, angesichts der langen Fristen, die auferlegt werden, bevor die enteignende Instanz die enteigneten Güter in Besitz nehmen kann, ungeeignet ist, und dass es nicht mehr in dem heutigen wirtschaftlichen Kontext angewandt werden kann, ohne sowohl die Enteigneten zu benachteiligen, die mehrere Jahre warten müssten, um für die Enteignung eines nicht mehr in ihrem Vermögen stehenden Gutes entschädigt zu werden, als auch die u.a. mit großen gemeinnützigen Arbeiten beauftragten enteignenden Instanzen, die eben so lang warten müssten, um die Güter in Besitz zu nehmen und die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT