2. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 5 wird zwischen den Wörtern "eine natürliche oder juristische Person, die gesetzlich" und den Wörtern "ermächtigt ist," das Wort "ausdrücklich" eingefügt.

    2. In Nr. 7 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "oder ein Zahlungskonto ist" und den Wörtern "wie in Artikel 2 Nr. 18" die Wörter ", einschließlich des E-Geld-Kontos," eingefügt und werden nach den Wörtern "und den Zugang zu Zahlungssystemen bestimmt," die Wörter "wenn dieses Zahlungskonto in Belgien geführt wird," eingefügt.

    3. In Nr. 9 Absatz 1 werden nach den Wörtern ""finanzieller Verrichtung mit Bargeld":" die Wörter "eine der folgenden Verrichtungen, wenn sie in Belgien erfolgt:" eingefügt.

    4. In Nr. 9 wird Buchstabe c) aufgehoben.

    5. In Nr. 9 Buchstabe d) werden die Wörter ", einschließlich Geldtransfers," durch die Wörter "und Geldtransfers" ersetzt.

    6. In Nr. 9 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

      "Als finanzielle Verrichtung mit Bargeld gilt jedoch nicht die Einzahlung von Bargeld auf das eigene Bank- oder Zahlungskonto...

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