1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif (Moniteur belge du 21 février 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der Vereinsarbeit

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy).

    Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 wird angepasst, damit die Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug wieder ein Grund für den Entzug der Zulassung einer Plattform sein kann (s. Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB 92, wie durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug eingefügt).

    Durch vorliegenden Erlass wird auch Artikel 204 des KE/EStGB 92 abgeändert. Ab dem 1. Januar 2021 ist das besondere Besteuerungssystem für Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern (Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter des EStGB 92, wie durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts eingefügt und durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020 für nichtig erklärt, wobei die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen für Leistungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 erbracht wurden, beibehalten werden) nicht mehr anwendbar und für das Einkommensjahr 2021 wird die Vereinsarbeit durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit geregelt. Der Besteuerungszeitraum, zu dem die Einkünfte aus der Vereinsarbeit (Einkünfte...

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