1er FEVRIER 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre l'anémie infectieuse des équidés. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2012 relatif à la lutte contre l'anémie infectieuse des équidés (Moniteur belge du 7 mars 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer

    ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis;

    Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom 18. Juni 2010;

    Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 12. Mai 2011;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.233/3 des Staatsrates vom 20. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;

    In Anbetracht des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien;

    Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer und Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, bestimmt.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen,

  3. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und Naturschutzgebiete inbegriffen.

    Für die Anwendung von Artikel 6 schließt diese Begriffsbestimmung jedoch weder die für die Unterbringung von Personen bestimmten Teile dieser Betriebe noch Schlachthöfe, Transportmittel und Grenzkontrollstellen ein,

  4. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen),

  5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,

  6. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,

  7. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses bestimmt wird,

  8. Vektor: stechender Arthropode, der das Virus der infektiösen Anämie der Einhufer übertragen könnte,

  9. Equide mit Verdacht auf infektiöse Anämie:

    1. Equide, der allgemeine klinische Anzeichen aufweist, die mit denen der infektiösen Anämie übereinstimmen, beispielsweise anämischer Zustand oder Abmagerung, die mit Fieber einhergehen und nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder

    2. Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, die auf infektiöse Anämie der Einhufer hindeuten könnten, oder

    3. Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren infiziert haben könnte,

  10. Fall von infektiöser Anämie der Einhufer oder mit infektiöser Anämie infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel IX des vorliegenden Erlasses ausgeführten Labortests infektiöse Anämie der Einhufer offiziell festgestellt worden ist,

  11. Seuchenherd: Betrieb, in dem ein beziehungsweise mehrere mit infektiöser Anämie infizierte Equiden gehalten werden,

  12. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder Märkten.

    KAPITEL 2 - Verdacht und Meldung

    Art. 3 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss.

    Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT