19. OKTOBER 2017 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 13. April 2017;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 10. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 6. Juli 2017;

Aufgrund des Gutachtens 62.083/1 des Staatsrates, das am 26. September 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 13. Juli 2006 über die Aufnahme von Personen mit Behinderung in Wohnressourcen wird wie folgt abgeändert:

  1. in Nummer 1 wird die Wortfolge "Personen mit einer Behinderung" durch die Wortfolge "selbstbestimmtes Leben" ersetzt;

  2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

"4. Nutznießer: jede natürliche Person, die:

  1. entweder das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder das 65. Lebensjahr erreicht hat und bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in einer Wohnressource gewohnt hat und weiterhin dort wohnt;

  2. geistig und/oder körperlich beeinträchtigt ist;

  3. bei der Dienststelle eingetragen ist;

  4. weder mit der Wohnressource noch mit der Person, mit der die Wohnressource als zusammenlebend betrachtet wird, im ersten Grad verwandt ist."

Art. 2 - In Artikel 5 § 2 Nummer 1 desselben Erlasses wird die Zahl...

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