19 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2019 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 8 août 2019).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik

19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen;

Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43 Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juni 2015;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;

Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom 29. April 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai 2019;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des Eisenbahngesetzbuches;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus spezifischem selbstfahrendem Material besteht,

2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt,

3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller Personenzug ist,

4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren,

5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist,

6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge.

KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität

Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Prioritäten sind folgende:

Auf Hochgeschwindigkeitslinien:

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