19. JANUAR 2022 - Gesetz zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 'Vermögensrecht in Paargemeinschaften' und von Buch 4 'Erbschaften, Schenkungen und Testamente' des Zivilgesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 4 bis 40, 45, 50, 52 bis 61 und 63 bis 66 des Gesetzes vom 19. Januar 2022 zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

19. JANUAR 2022 - Gesetz zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 "Vermögensrecht in Paargemeinschaften"

und von Buch 4 "Erbschaften, Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen

Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

  1. 4 - In Artikel 3.154 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "Artikel 745sexies § 3 des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 § 3 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt.

  2. 5 - In Artikel 3.157 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 745sexies § 3 des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 § 3 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt.

  3. 6 - Artikel 3.161 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "745quater bis 745sexies des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "4.60 bis 4.64" ersetzt.

    2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 745sexies des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.60, 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt.

    Abschnitt 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches

  4. 7 - In Artikel 115 § 3 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird die Zahl "1420" durch die Wörter "2.3.34 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

  5. 8 - In Artikel 205bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981 und ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird die Zahl "922" durch die Wörter "4.153 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

  6. 9 - In Artikel 378 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 2003 und 31. Juli 2017, werden die Wörter "935 Absatz 3 " durch die Wörter "4.163 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

  7. 10 - Artikel 410 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Nr. 5 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

    2. In § 1 Nr. 14 wird die Zahl "776" durch die Wörter "4.40 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

  8. 11 - In Artikel 411 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 und 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

  9. 12 - In Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Nr. 14 wie folgt ersetzt:

    "14. einen ehelichen Güterstand zu wählen oder zu ändern,".

  10. 13 - In Artikel 492/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17. März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2, in den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 1478 Absatz 4" ersetzt.

  11. 14 - Artikel 493 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. März 2013, selbst abgeändert durch...

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