19 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 2016 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 21 avril 2016).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.076/2/V des Staatsrates vom 7. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und der Ministerin der Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt 5 wie folgt abgeändert:

5. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen sowie gezogene auswechselbare Maschinen;

Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. in Paragraph 1 wird Punkt 4 wie folgt ersetzt:

"4. Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. oder von der MwSt. allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für höchstens ein Jahr gültig";

2. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt:

"6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die ein Fahrzeug in Belgien gekauft und gebraucht haben während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien, außer für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT