19. FEBRUAR 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 zur Festlegung der Formvorschriften zum Einlegen eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz, Artikel 20;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 zur Festlegung der Formvorschriften zum Einlegen eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. Februar 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit rechtliche Regelung der Landwege, begrenzt auf die Gemeindewege, gemäß Artikel 6 § 1 X. Nummer 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Dekret der Wallonischen Region vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass die Artikel 18 und 19 dieses Dekrets die Möglichkeit eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges bei der Regierung vorsehen; dass ein solcher Einspruch erst dann von der Regierung entgegen genommen werden kann, wenn auch der erwähnte Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 entsprechend angepasst wurde; dass diese umgehende Anpassung unerlässlich ist, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und im Sinne der Rechtssicherheit eventuell eingehende Einsprüche fristgerecht zu bearbeiten, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 zur Festlegung der Formvorschriften zum Einlegen eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges wird die Wortfolge "die operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und...

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