19 DECEMBRE 2012. - Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind,

2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung,

3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind,

4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das Bunkeröl-Übereinkommen,

2. "Versicherungsbescheinigung":

  1. eine CLC-Bescheinigung oder

  2. eine Bunkeröl-Bescheinigung,

2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät,

3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl,

4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen dazu bestellt ist.

KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug auf die Haftungsübereinkommen

Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt.

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