19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière (Moniteur belge du 30 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Erhebung und die Hinterlegung

eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 26. März 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 11. Juni, 22. Juli, 30. Juli 2013 und 28. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Januar 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Gutachten Nr. 54.081/4 und Nr. 55.053/4 des Staatsrates vom 30. September 2013 und 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, das in diesem Erlass festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße genannten befugten Bediensteten vom Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden.

Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, und nachstehend "Gesetz über die Straßenverkehrspolizei" genannt, festgelegten Bedingungen:

1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen erwähnten Verstöße pro Verstoß Anlass zur Erhebung eines Geldbetrags geben von:

  1. 110 EUR für Verstöße zweiten Grades;

  2. 165 EUR für Verstöße dritten Grades;

  3. 330 EUR für Verstöße vierten Grades.

    2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie festgelegt in den in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen pro Verstoß Anlass zur Erhebung des folgenden Geldbetrags geben:

  4. für die ersten 10 Kilometer in der Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beträgt die Summe 50 EUR;

  5. in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um 10 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird;

  6. in allen anderen Fällen wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um 5 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird;

    3. können die anderen Verstöße gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 55 EUR pro Verstoß.

    4. gibt ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 150 EUR.

    Art. 3 - Die...

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