18 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 1er décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Regularisierung der Zulassungen von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.227/4 des Staatsrates vom 21. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und der Ministerin der Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht zugelassen werden mussten, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2013, können ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassen werden.

Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen alle in Betrieb genommenen Kleinkrafträder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge zugelassen sein.

Art. 2 - Der Konzessionär, wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 30 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2011, verwaltet die Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen hinsichtlich der elektronischen Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und führt eine Verwaltungskontrolle durch.

Zu diesem Zweck legt...

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