18. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 18 bis 20 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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18. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, und durch den die Königlichen Erlasse vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer, vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen abgeändert werden, wird in erster Linie bezweckt, die Möglichkeit zur Zahlung in bar in Ämtern der Generalverwaltung Vermögensdokumentation aus Sicherheits- und Effizienzgründen abzuschaffen.

Bei dieser Gelegenheit werden die so abzuändernden Königlichen Erlasse aktualisiert. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um rein formelle Anpassungen.

Außer was einen weiter unten erwähnten Punkt betrifft, ist dem Gutachten Nr. 66.057/3 des Staatsrates vom 3. Juni 2019 Rechnung getragen worden.

Die Artikel zur Aufhebung der Bestimmungen, die laut Staatsrat in Bezug auf den verbleibenden Teil ihres Anwendungsbereichs in die Zuständigkeit der Region Brüssel-Hauptstadt fallen, sind aus dem Entwurf gestrichen worden (Artikel 19 bis 22 des dem Staatsrat vorgelegten Textes).

Außerdem sind in Anbetracht anderer in Vorbereitung...

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