18 FEVRIER 2014. - Loi relative à l'introduction d'une gestion autonome pour l'organisation judiciaire. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 36 et 41 à 46 de la loi du 18 février 2014 relative à l'introduction d'une gestion autonome pour l'organisation judiciaire (Moniteur belge du 4 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

18. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 143ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 150bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen den Wörtern "Rat der Prokuratoren des Königs genannt." und den Wörtern "Der Föderalprokurator" folgender Satz eingefügt:

"Der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel ist Mitglied dieses Rates."

Art. 4 - In Artikel 152bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen den Wörtern "Rat der Arbeitsauditoren genannt." und den Wörtern "Der Föderalprokurator" folgender Satz eingefügt:

Der beigeordnete Arbeitsauditor von Brüssel ist Mitglied dieses Rates.

Art. 5 - Titel IV von Teil II Buch I desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"TITEL IV - Geschäftsführung des Gerichtswesens".

Art. 6 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird Kapitel I, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze".

Art. 7 - In Kapitel I, wieder aufgenommen durch Artikel 6, wird Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 180 - Die gerichtlichen Körperschaften des Gerichtswesens sind für die Verwaltung der allgemeinen Arbeitsmittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich.

Die im vorliegenden Titel erwähnten Kollegien unterstützen die Geschäftsführung und gewährleisten deren Aufsicht.

Unter gerichtlichen Körperschaften versteht man:

1. die Appellationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte und die Friedensgerichte, was die Richterschaft betrifft,

2. die Generalstaatsanwaltschaften, die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, die Arbeitsauditorate und die Föderalstaatsanwaltschaft, was die Staatsanwaltschaft betrifft.

Der Kassationshof und die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshof bilden zusammen eine getrennte gerichtliche Körperschaft.

Art. 8 - In Titel IV, wieder aufgenommen durch Artikel 5, wird Kapitel II, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"KAPITEL II - Zentrale Geschäftsführung".

Art. 9 - In Kapitel II, wieder aufgenommen durch Artikel 8, wird ein Abschnitt I mit der Überschrift "Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte" eingefügt.

Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird Artikel 181, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 181 - Es wird ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte geschaffen, das die reibungslose allgemeine Arbeitsweise der Richterschaft gewährleistet. Im Rahmen dieser Befugnis:

1. ergreift das Kollegium Maßnahmen, durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ hochwertige Rechtspflege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement, eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das strategische Personalmanagement, die Statistiken, die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung organisiert werden,

2. unterstützt das Kollegium die Geschäftsführung in den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen, Gerichten und Friedensgerichten.

Um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben, richtet das Kollegium Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte beziehungsweise der Friedensgerichte. Die Empfehlungen und Richtlinien werden an den Minister der Justiz weitergeleitet.

Art. 11 - Im selben Abschnitt wird Artikel 182, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 182 - Das Kollegium setzt sich zusammen aus drei Ersten Präsidenten von Appellationshöfen, einem Ersten Präsidenten eines Arbeitsgerichtshofes, drei Präsidenten von Gerichten Erster Instanz, einem Präsidenten eines Handelsgerichts, einem Präsidenten eines Arbeitsgerichts und einem Präsidenten von Friedensgerichten und Polizeigerichten. Das Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Bezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt.

Das Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten für einen erneuerbaren Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Beim Wechsel des Präsidenten muss auch ein Wechsel der Sprachrollen eingehalten werden. Von diesem Wechsel kann nur einmal aufeinanderfolgend abgewichen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums dem zustimmen.

Die Mitglieder des Kollegiums werden von den Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe und der Gerichte für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.

Ein Wahlkollegium der Ersten Präsidenten wählt die vier Vertreter der Gerichtshöfe unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.

Ein Wahlkollegium der Präsidenten wählt die sechs Vertreter der Gerichte und Friedensgerichte unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität.

Der König legt die Modalitäten der Wahl fest.

Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt.

Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft kann das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds des Kollegiums wird dieses durch den gemäß Artikel 319 bestimmten Stellvertreter ersetzt.

Art. 12 - Im selben Abschnitt wird Artikel 183, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. 183 - § 1 - Beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte wird ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet. Der Unterstützungsdienst untersteht der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte.

Der Unterstützungsdienst ist beauftragt:

1. in den in Artikel 181 erwähnten Bereichen Unterstützung zu gewähren,

2. die in Kapitel III erwähnten Direktionsausschüsse zu unterstützen,

3. ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.

Ein Direktor ist mit der täglichen Leitung beauftragt. Er wird vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Kollegiums und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums im Voraus festgelegten Profils bestimmt. Der Direktor tagt im Kollegium mit beratender Stimme.

Der Direktor übt seine Funktion vollzeitig aus. Er erhält das Gehalt eines Kammerpräsidenten am Appellationshof. Die Artikel 323bis, 327 und 330 finden gegebenenfalls Anwendung. Der König kann auf Vorschlag des Kollegiums das Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten aussetzen oder vorzeitig beenden.

§ 2 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kollegiums die Modalitäten der Arbeitsweise und der Organisation des Unterstützungsdienstes. Das Personal wird in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom Kollegium erstellt wird. Bei Anwerbungen wird die sprachliche Parität gewährleistet.

Das beim Unterstützungsdienst endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.

Die Magistrate können gemäß den Artikeln 323bis und 327 mit einem Auftrag im Unterstützungsdienst betraut oder an den Unterstützungsdienst abgeordnet werden.

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