18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique (Moniteur belge du 29 décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2006, wird durch Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"17. "Statistikbehörde": das Landesamt für Statistiken, abgekürzt LAS, und die anderen Statistikbehörden, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz damit beauftragt sind, Daten für die Zwecke der Erstellung von öffentlichen Statistiken zu erheben und zu verarbeiten. Die Bedingungen, die Statistikbehörden erfüllen müssen, sind in Kapitel V des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt und der Französischen Gemeinschaftskommission bezüglich der Funktionsweise des Interföderalen Instituts für Statistik sowie des Verwaltungsrates und der Wissenschaftlichen Ausschüsse des Instituts für die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen [sic, zu lesen ist: des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen] vermerkt, datiert vom 15. Juli 2014 und veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 20. Oktober 2014,

18. "öffentliche Statistiken": Statistiken, die von den Statistikbehörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen erstellt und verbreitet werden, die öffentlich verfügbar sind und zum Ausarbeiten, Ausführen, Nachverfolgen und Überprüfen der behördlichen Politik genutzt werden."

Art. 3 - Kapitel 5 desselben Gesetzes, das die Artikel 14 und 14bis umfasst, wird durch ein Kapitel, das einen Artikel 14 umfasst, mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"KAPITEL 5 - Bestimmungen über das belgische statistische System

Art. 4 [sic...

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