17. SEPTEMBER 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden sowie zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Kanzlei der Regierung beim Ministerpräsidenten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 68, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Kanzlei der Regierung beim Ministerpräsidenten;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. September 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Regelung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Minister im Interesse der Kontinuität der Arbeit der Regierung und deren gutes Funktionieren keinen Aufschub duldet;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, Minister für lokale Behörden und Finanzen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

  2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird folgender Absatz eingefügt:

In Abweichung von Absatz 1 kann der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, für die Funktion des Protokollchefs einen zusätzlichen Mitarbeiter mit einer Gehaltstabelle höchstens der Stufe I und für die Funktion der Direktionsassistenz einen zusätzlichen Mitarbeiter mit einer Gehaltstabelle höchstens der Stufe I in sein Kabinett aufnehmen.

Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - Der Erlass der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Kanzlei der Regierung beim Ministerpräsidenten wird aufgehoben.

Art. 4 - Wird der Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung...

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