17 MARS 2019. - Loi organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés (Moniteur belge du 3 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur Gesellschaftssteuerpflicht

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen:

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.

2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT