17 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif au fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2013 relatif au fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 26 juillet 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 3 avril 2015 modifiant l'arrêté royal du 17 juillet 2013 relatif au fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 13 avril 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

17. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1."ZKS": die in Ausführung von Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Belgischen Nationalbank verwaltete zentrale Kontaktstelle,

2. "Auskunftspflichtigem": ein in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut,

[2/1. "Steuerpflichtigem": eine in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Person, die in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen das Bestehen eines ausländischen Kontos vermerken muss,]

3. "Kunde": einen Inhaber oder Mitinhaber eines Kontos, das bei einem Auskunftspflichtigen geführt wird, und einen primären Vertragsschließenden oder Mitvertragsschließenden eines Vertrags, der mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde,

4. "Konto": ein in Belgien eröffnetes Bankkonto, das es dem Kunden eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten Zahlungsauftrags zu erhalten,

[4/1. "ausländischem Konto": ein in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähntes Konto jeglicher Art bei einem im Ausland gelegenen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Steuerpflichtige und die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren,]

5. "Vertrag": eine der folgenden Vereinbarungen, die direkt oder durch Vermittlung eines Agenten zwischen einem Kunden und einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde und die nicht untrennbar mit einem Konto verbunden ist:

  1. eine Vereinbarung über einen Hypothekarkredit, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern führt und:

    - entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert ist

    - oder bei der das Recht des Kreditgebers, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Urkunde,

  2. eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR,

  3. eine Leasingvereinbarung, das heißt eine Vereinbarung, die die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss,

  4. eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR,

  5. eine Krediteröffnung, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR,

  6. eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten wie in Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften bestimmt und das Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, gemäß Artikel 77 desselben Gesetzes vom 6. April 1995,

  7. einen Finanztransfer wie in Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute [und der E-Geld-Institute], den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister[, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld] und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt,

  8. eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) bis g) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber als Bürge für ein Unternehmen auftritt,

    6. "Antragsteller": einen in Artikel 322 § 3 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beamten und einen in Artikel 319bis desselben Gesetzbuches erwähnten Beamten.

    [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 4/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]

    KAPITEL 2 - Mitteilung der Daten an die ZKS

    [Abschnitt 1 - Durch die Auskunftspflichtigen]

    [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]

    Art. 2 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende Identifikationsdaten in Bezug auf ihre Kunden mit:

    1. für Kunden, die natürliche Personen sind: ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder, in deren Ermangelung, folgende Auskünfte:

    - Name,

    - ersten offiziellen Vornamen,

    - Geburtsdatum und

    - Geburtsort oder, falls unbekannt...

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