17. DEZEMBER 2014. - Protokoll zwischen Föderalbehörde, Regionen, Gemeinschaften und Gemeinsamer Gemeinschaftskommission bezüglich der Anrechnung der Ausgaben, die von den öffentlichen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit für Rechnung der Regionen, der Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission getätigt wurden, mit den Mitteln, die den Teilstaaten aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen und des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährt werden. - Nachtrag

Aufgrund von Artikel 94 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

Aufgrund von Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

Aufgrund des Sonderdekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;

Aufgrund des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;

Aufgrund des Dekrets der Französischen Gemeinschaftskommission vom 4. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;

Aufgrund der Entscheidungen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die administrative Verwaltung und Zahlung der Familienbeihilfen ab dem 1. Januar 2019 vollständig selbst oder über Institutionen, die sie schaffen oder zulassen, zu gewährleisten, und dies in Ausführung von Artikel 94 § 1bis Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Entscheidungen, die dem Föderalstaat am 22. März 2018, 21. März 2018 bzw. 28. März 2018 notifiziert wurden;

Aufgrund von Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

Aufgrund von Artikel 68quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen;

Aufgrund von Artikel 68quinquies § 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen;

Aufgrund von Artikel 47/9 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, soweit die betreffenden Bereiche noch nicht durch Dekret oder Ordonnanz von den Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen wurden;

Aufgrund des Schreibens des flämischen Ministers für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie vom 27. Oktober 2017 an den für Finanzen zuständigen Föderalminister in Bezug auf die Verlängerung des horizontalen Protokolls vom 17. Dezember 2014;

Aufgrund des Schreibens des wallonischen Ministers für Haushalt, Finanzen, Energie, Klima und Flughäfen vom 18. Oktober 2017 an den für Finanzen zuständigen Föderalminister in Bezug auf die Verlängerung des horizontalen Protokolls vom 17. Dezember 2014;

Aufgrund des Schreibens des Ministerpräsidenten der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und des Brüsseler Ministers für Wirtschaft vom 19. Oktober 2017 an den für Finanzen zuständigen Föderalminister in Bezug auf die Verlängerung des horizontalen Protokolls vom 17. Dezember 2014;

Aufgrund des Schreibens des Präsidenten des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der für die Gesundheitspolitik, den Haushalt und den Öffentlichen Dienst zuständigen Mitglieder des Vereinigten Kollegiums vom 23. Oktober 2018 an den für Finanzen zuständigen Föderalminister in Bezug auf die Verlängerung des horizontalen Protokolls vom 17. Dezember 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Ausführung von Artikel 54 § 1 Absatz 10 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen;

Aufgrund des Ersuchens der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Anwendung von Artikel 94 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Anwendung des horizontalen Protokolls...

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