16. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 49 über allgemeine Zuschüsse

BERICHT AN DIE REGIERUNG

Anschließend an die vom Nationalen Sicherheitsrat ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung des COVID-19 beschloss die Regierung, Maßnahmen zur Unterstützung der verschiedenen Sektoren zu ergreifen, die in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallen.

Der vorliegende Erlass fügt sich in diesen Rahmen und zielt insbesondere darauf ab, von den Regeln und Bedingungen in Bezug auf die Auszahlung von Zuschüssen abzuweichen.

Die vom Nationalen Sicherheitsrat im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verabschiedeten Bestimmungen haben dazu geführt, dass bestimmte Aktivitäten, insbesondere aufgrund der Regeln im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen, ganz oder teilweise unmöglich wurden.

Dennoch konnten Kosten für abgesagte oder reduzierte Aktivitäten entstanden sein.

In Ermangelung einer dekretalen Grundlage darf die öffentliche Behörde bei vollständiger oder teilweiser Nichtausübung der Tätigkeit den Anspruch auf den Zuschuss nicht aufrechterhalten.

Die Regierung möchte die Empfänger eines Zuschusses im Zusammenhang mit einer strukturellen Aktivität kontinuierlicher und dauerhafter Art, die sich in einer solchen Situation befinden, nicht benachteiligen. Es ist sinnvoll, den Betreibern die Beträge weiter zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen von wiederkehrenden Zuschüssen in Bezug auf tatsächlich entstandene, feste Betriebskosten gewährt werden, auch wenn aufgrund der COVID-19-Krise nicht alle Aufgaben durchgeführt werden konnten.

Dementsprechend sieht der vorliegende Text die Gewährung eines Zuschusses zur Deckung der allgemeinen Kosten und der Personal-, Ausrüstungs-, Investitions- und Zinsausgaben vor, sofern diese Kosten und Ausgaben in dem Beschluss zur Gewährung des Zuschusses vorgesehen waren.

Der tatsächliche Geltungsbereich des Textes umfasst eine große Anzahl von Situationen. Es ist nämlich die Absicht der Regierung, einen Sondervollmachtenerlass von allgemeiner Tragweite zu verabschieden.

In Artikel 1 werden die Begriffe "Bezugsberechtigter" und "allgemeiner Zuschuss" definiert, unter Bezugnahme auf das Dekret vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, das alle wallonischen Bezuschussungsmechanismen abdeckt.

Obwohl er in den Beschlüssen zur Gewährung von Zuschüssen nur selten explizit verwendet wird, umfasst der Begriff "allgemeiner Zuschuss" jede Form der finanziellen Unterstützung, die für einen direkten oder indirekten Zweck von allgemeinem Interesse für eine strukturelle Aktivität - kontinuierlicher und dauerhafter Natur - gewährt wird, die von einem Dritten organisiert wird, unabhängig von der Bezeichnung dieser Aktivität, jedoch mit Ausnahme der Dotationen.

Vorbehaltlich anderer, für den Bezugsberechtigten günstigerer Regeln und unbeschadet der Anwendung weiterer von der Regierung verabschiedeter Sondervollmachtenerlasse soll die Verwendung des Begriffs "allgemeiner Zuschuss" die Subventionen wiederkehrender oder üblicher Art abdecken, die von allen wallonischen Dekreten, einschließlich des Dekrets zur Festlegung des Ausgabenhaushaltsplans, abgedeckt werden.

Es gilt, Mitnahmeeffekte auszuschließen, und es sollte nicht in die Sonderregeln eingegriffen werden, die z.B. für Beschäftigungsbeihilfen gelten.

Ein Rundschreiben der Regierung wird den Erlass ergänzen. Der ÖDW wird um Flexibilität geboten, was die Situationen betrifft, die der Begriff "allgemeiner Zuschuss" umfasst.

Der vorliegende Erlass gilt nicht für projektbezogene Zuschüsse im Sinne des oben genannten Dekrets vom 15. Dezember 2011, welche für die Finanzierung von spezifischen Ausgaben dienen, die sich aus einer Aktivität ergeben, die sowohl vom Zweck als von der Dauer her begrenzt ist. Für diese Zuschüsse bevorzugt die Regierung einen Dialog mit jedem Bezugsberechtigten, um den am meisten geeigneten Beschluss aufgrund der jeweiligen Situation zu fassen. Die Gewährung von projektbezogenen Zuschüssen wird jedem Mitglied der Regierung überlassen.

Artikel 2 bestimmt die betreffenden Bezugsberechtigten. Es handelt sich um Bezugsberechtigte mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die wegen der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sind oder sein werden, ganz oder teilweise Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Zuschuss, den sie normalerweise beziehen, durchzuführen.

Artikel 2 umschreibt die Kosten und Ausgaben, die von dem Zuschuss abgedeckt werden können. Es handelt sich um die allgemeinen Kosten sowie um die Personal-, Ausrüstungs-, Investitions- und Zinsausgaben, die dem Bezugsberechtigten entstanden sind, sofern diese Kosten und Ausgaben:

- in einem vor dem 1. Oktober 2020 gefassten Beschluss zur Gewährung des Zuschusses vorgesehen sind;

- während des Zeitraums anfallen, der von dem Beschluss zur Gewährung dieses Zuschusses abgedeckt wird;

- nicht von einem Dritten übernommen oder erstattet werden;

- mit den in dem Beschluss zur Gewährung dieses Zuschusses vorgesehenen Beweismitteln nachgewiesen werden.

Wegen der COVID-19-Krise konnten zwischen dem 18. März und dem 22. April keine Akten in Bezug auf Zuschussanträge bearbeitet werden. Dies hat dazu geführt, dass für mehrere Hunderte Anträge noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Um diesen Rückstand abzubauen und gleichzeitig eine rigorose Bearbeitung und seriöse Prüfung der Anträge zu gewährleisten, legt der Erlass den 1. Oktober 2020 als Endtermin für eine Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses fest.

Es kommt nicht in Frage, für Ausgaben aufzukommen, die auf irgend eine andere Weise gedeckt werden (insbesondere für vorübergehend arbeitsloses Personal). In Punkt 3 der in dem Erlass angeführten Liste weist das Projekt ausdrücklich auf das Verbot der doppelten Abdeckung hin, dessen Formulierung breit genug ist, um für alle betreffenden Situationen zu gelten.

Neben der Aufrechterhaltung des Kriteriums einer "durch die Krise verhinderten Aktivität", das eine Zeitgrenze enthält, bevorzugt die Regierung die Frist des 1. Oktober 2020, um die Bezuschussungsbeschlüsse zu bestimmen, auf die das vorliegende System anwendbar ist.

Wegen der COVID-19-Krise und des Haushaltsrundschreibens wurden zahlreiche im Haushaltsplan vorgesehene Zuschüsse noch nicht förmlich gewährt. Bei den noch zu fassenden Beschlüssen wird die sich aus der gegenwärtigen Gesundheitskreise ergebende Situation berücksichtigt werden.

Ziel von Artikel 2 Absatz 2 ist es...

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