16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels (Moniteur belge du 3 mars 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, um die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern (nachstehend die Kommission) zu stärken, um den Opfern vorsätzlicher Gewalttaten oder den Terroropfern zu ermöglichen, Anspruch auf eine höhere finanzielle Hilfe zu erheben, und um den Erlass mit den jüngsten Anpassungen, die am Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen (nachstehend das Gesetz) angebracht worden sind, in Einklang zu bringen.

Der Höchstbetrag der Verfahrenskosten ist angehoben worden, sodass die Kommission die abgeänderten Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Gewährung einer finanziellen Hilfe für die Verfahrensentschädigung (Art. 32 des Gesetzes) besser wird berücksichtigen können.

Der für Bestattungskosten vorgesehene Betrag wird verdreifacht, was den Angehörigen zugutekommen wird.

Die Kommission wird um zwei Kammern erweitert, damit sie besser in der Lage ist, die Anträge der Opfer binnen einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Im Gesetz ist darüber hinaus aus denselben Gründen eine Aufstockung des Sekretariats der Kommission vorgesehen worden.

Vorliegender Erlass wird an die terminologische Änderung, die am Gesetz angebracht worden ist, angepasst. So werden die Wörter "stellvertretender Sekretär" gestrichen, weil sie auch im Gesetz nicht mehr vorkommen.

Schließlich ist Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses angepasst worden, um den Verwaltungsaufwand des Sekretariats der Kommission zu verringern.

Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr 60.386/3 vom 2...

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