16 AOUT 2016. - Loi portant fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 16 août 2016 portant fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles (Moniteur belge du 5 septembre 2016), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 25 décembre 2016 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 29 décembre 2016, err. du 16 janvier 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

16. AUGUST 2016 - Gesetz über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

1. "Einrichtung": in Artikel 3 erwähnte öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit,

2. "geschäftsführendem Ausschuss": in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnter geschäftsführender Ausschuss.

KAPITEL 3 - Schaffung der Einrichtung Fedris

Art. 3 - Der Fonds für Arbeitsunfälle, der durch den Königlichen Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur Abänderung ihrer Bezeichnung in "Fonds für Berufsunfälle" eingerichtet worden ist, wird am 1. Januar 2017 zur "Föderalagentur für Berufsrisiken", abgekürzt "Fedris".

Die Einrichtung hat ihren Sitz in einer der Gemeinden der Region Brüssel Hauptstadt. Sie kann ihre Befugnisse dezentral ausüben.

KAPITEL 4 - Aufträge der Einrichtung Fedris

Art. 4 - Die Einrichtung ist mit den in Artikel 58 und 58bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Aufträgen betraut.

Ab dem 1. Januar 2017 werden die Aufträge, mit denen der Fonds für Arbeitsunfälle betraut worden ist und die in Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt sind, der Einrichtung übertragen.

KAPITEL 5 - Verwaltung der Einrichtung Fedris

Abschnitt 1 - Paritätische Verwaltung

Art. 5 - § 1 - Die Einrichtung wird von folgenden geschäftsführenden Ausschüssen verwaltet:

1. allgemeiner geschäftsführender Ausschuss,

2. geschäftsführender Ausschuss für Arbeitsunfälle,

3. geschäftsführender Ausschuss für Berufskrankheiten.

§ 2 - Jeder geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1. einem Präsidenten,

2. sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen bestimmt werden, und sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden.

Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt.

[...]

§ 3 - Der König ernennt den Präsidenten, der allen geschäftsführenden Ausschüssen vorsteht, und die Mitglieder der geschäftsführenden Ausschüsse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge.

Die vom König als Präsident des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses bestimmte Person führt von Amts wegen den Vorsitz des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle und geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten.

§ 4 - Der in § 1 Nr. 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle zählt darüber hinaus einen Vertreter der Belgischen Nationalbank und einen Vertreter der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (abgekürzt FSMA), die an seinen Arbeiten mit...

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