15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant l'indemnité forfaitaire visée à l'article 13, alinéa 2, de la loi du 30 avril 1999 relative à l'occupation des travailleurs étrangers, et le paiement des frais de retour de l'étranger employé illégalement. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2013 fixant l'indemnité forfaitaire visée à l'article 13, alinéa 2, de la loi du 30 avril 1999 relative à l'occupation des travailleurs étrangers, et le paiement des frais de retour de l'étranger employé illégalement (Moniteur belge du 9 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Pauschalentschädigung und der Zahlung der Rückführungskosten für illegal beschäftigte Ausländer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt:

1. in Ausführung von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer die Pauschalentschädigung für die Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für illegal beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, die sich illegal in Belgien aufhalten, festzulegen,

2. vorzusehen, dass die Kosten für die Rückführung eines illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen, wenn gegen ihn ein Rückführungsverfahren eingeleitet wird, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, bei seinem Arbeitgeber eingefordert beziehungsweise beigetrieben werden.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1

In Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. April 1999 ist Folgendes vorgesehen: "Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Verstoß begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, die sich illegal in Belgien aufhalten."

In diesem Artikel wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 die genannte Pauschalentschädigung festgelegt.

Diese Pauschalentschädigung wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Tageskosten für Unterbringung, Aufenthalt und Gesundheitspflege eines in einem geschlossenen Zentrum festgehaltenen Ausländers...

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