14. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind;

Aufgrund des am 9. November 2018 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 6. Dezember 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 9. Oktober 2018;

Aufgrund des am 27. Februar 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 2004. März 11 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, wird Ziffer 21°, aufgehoben durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. September 2018, in der folgenden Fassung wiederhergestellt:

"21° Fahrzeuge: Motorfahrzeuge, Kombinationen von Gelenkfahrzeugen oder Anhänger, die entweder teilweise oder ausschließlich für die Beförderung von Gütern auf der Straße vorgesehen sind oder benutzt werden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, mit Ausnahme der Motorfahrzeuge, Kombinationen von Gelenkfahrzeugen oder Anhänger, die auf der öffentlichen Straße nur in begrenztem Maße benutzt werden.".

Art. 2. In denselben Erlass wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 2/4.- § 1. Der Minister oder der beauftragte Beamte kann eine Prämie an den Betrieb gewähren, der neben den in Artikel 2 genannten Bedingungen:

  1. eine Investition...

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