14 FEVRIER 2014. - Loi relative à la procédure devant la Cour de Cassation en matière pénale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 février 2014 relative à la procédure devant la Cour de Cassation en matière pénale (Moniteur belge du 27 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in Strafsachen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 erwähnten" aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt."

2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids des Kassationshofes" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt:

Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen.

Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben.

Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt:

"Kapitel II - Kassationsverfahren".

Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt:

Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben.

Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt:

Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen.

Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt:

Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt:

Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen Entscheidungen:

1. über die Zuständigkeit,

2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter,

3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung befunden wird,

4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile angeordnet wird.

Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 2000, wird aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 2000, wird aufgehoben.

Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen Parteien...

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