14 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la répression du terrorisme. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2016 modifiant le Code pénal en ce qui concerne la répression du terrorisme (Moniteur belge du 22 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was die Ahndung von Terrorismus betrifft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt.

Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft:

-mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren geahndet wird,

- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet wird,

- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet wird,

- mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet wird.

Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen:

1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu...

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