13 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat, l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en cassation devant le Conseil d'Etat, en vue d'instaurer la procédure électronique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2014 modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat, l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en cassation devant le Conseil d'Etat, en vue d'instaurer la procédure électronique (Moniteur belge du 16 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

13. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat und des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Verfahrensführung

STAATSRAT - BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Regelung der elektronischen Verfahrensführung vor dem Staatsrat. Der Erlass ändert in keiner Weise inhaltliche Regeln ab, ersetzt aber die Versendung und den Austausch von Verfahrensunterlagen durch ihre Hinterlegung auf einer gesicherten Website, die vom Staatsrat verwaltet wird. Die angewandte Technologie ist die gleiche wie jene, die sich bereits für die Hinterlegung von Steuererklärungen bewährt hat. Da Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorsieht, dass das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, müssen die Gesetzesbestimmungen nicht abgeändert werden.

Die elektronische Verfahrensführung ist anhand eines Pilotprojekts getestet worden, das während anderthalb Jahren mit verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien, die regelmäßig Akten vor dem Staatsrat behandeln, durchgeführt worden ist; vorliegender Entwurf wurde in Absprache mit den Mitgliedern dieser Kanzleien und Vertretern der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften (OBFG) und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften (OVB) ausgearbeitet.

Zumindest in einer ersten Phase kann die traditionelle Arbeitsweise mit dem Austausch von Aktenstücken in Papierform per Post fortgesetzt werden, insbesondere wenn keine der Parteien auf die elektronische Verfahrensführung zurückgreifen möchte. Wenn allerdings im Stadium der vorhergehenden Maßnahmen, das heißt bevor die Akte dem Auditor zur Untersuchung und Berichterstattung übermittelt wird, eine der Parteien die elektronische Verfahrensführung nutzen möchte - und alles wird daran gesetzt, sie dazu zu ermuntern - wird die Akte in elektronischer Form verwaltet, wobei die Parteien, die diese Art der Übermittlung von Aktenstücken nicht nutzen möchten, Aktenstücke jederzeit in Papierform per Post empfangen und versenden können. Aktenstücke der Verwaltungsakte, die nicht oder nicht leicht in ein elektronisches Format umgewandelt werden können (Proben, Modelle, umfangreiche Pläne usw. oder einfach eine zu umfangreiche Akte) können stets in der Kanzlei hinterlegt werden.

Zweck dieses Erlasses ist es, die Versendung und den Empfang sowohl von Verfahrensunterlagen als auch von Notifizierungen unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikation zu erleichtern. Die Wahl hierfür ist auf eine vom Staatsrat verwaltete Website gefallen, die als gesicherte Austauschplattform dient. Der Nutzer, der auf diese Plattform zugreifen möchte, muss sich anhand eines elektronischen Personalausweises identifizieren, damit er sich auf zuverlässige Weise authentifizieren kann. Das bedeutet, dass juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts, die mit der elektronischen Verfahrensführung arbeiten möchten, eine oder mehrere natürliche Personen bestimmen müssen, die die elektronische Verfahrensführung für sie nutzen werden.

Auf die Website des Staatsrates wird eine Gebrauchsanleitung gestellt, in der auf synthetische Weise dargelegt wird, welche IT-Umgebung erforderlich ist, um die elektronische Verfahrensführung nutzen zu können. In Bezug auf den gesetzgebungstechnischen Aspekt wird in die allgemeine Verfahrensordnung nach den Artikeln 84 und 85, in denen die Art der Übermittlung von Verfahrensunterlagen geregelt ist, ein Artikel 85bis eingefügt, in dem vorgeschrieben wird, wie die in elektronischer Form geführten Akten verwaltet werden müssen. Für Eil- oder Kassationsverfahren und bei Auferlegung von Zwangsgeldern wird in den verschiedenen Erlassen, in denen diese Verfahren geregelt sind, auf diesen Artikel 85bis verwiesen. Praktisch jedes der vor dem Staatsrat eingeleiteten Verfahren kann so in elektronischer Form geführt werden. Es bleiben nur noch einige Regelungen in Bezug auf spezifische Verfahren anzupassen, nämlich die beschleunigten Verfahren, die in der Praxis wenig genutzt werden, und vor allem Beschwerden in Sachen Gemeindewahlen; da die nächsten Wahlen jedoch erst im Jahr 2018 stattfinden werden, wurde es als wünschenswert erachtet, in der Zwischenzeit zu prüfen, ob die Einführung der elektronischen Verfahrensführung bei den am häufigsten vorkommenden Arten von Streitsachen zufriedenstellend funktioniert, und sich die Verbesserungen zu Nutze zu machen, die eine diesbezügliche groß angelegte Anwendung eventuell mit sich gebracht hat.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

In Artikel 1 wird ein Artikel 85bis, der alle Regeln in Bezug auf die elektronische Verfahrensführung enthält, in die Verfahrensordnung eingefügt. Dieser Artikel fällt mit seinen 15 Paragraphen ziemlich lang aus, aber es wurde vorgezogen, die betreffenden Bestimmungen zu gruppieren statt sie stückweise in verschiedene Artikel der Verfahrensordnung aufzunehmen.

Art. 85bis - § 1

In diesem Paragraphen wird bestimmt, in welchen Fällen die elektronische Verfahrensführung genutzt wird, nämlich sobald eine Partei beschließt, im Stadium der vorhergehenden Maßnahmen auf dieses Verfahren zurückzugreifen. Wenn die beklagte oder die beitretende Partei oder aber der Kläger im Stadium des Replik- oder Erläuterungsschriftsatzes diese Wahl trifft, werden in Papierform übermittelte Aktenstücke auf Betreiben der Kanzlei gescannt und der elektronischen Akte beigefügt. Dies dürfte für die Kanzlei keine bedeutende Arbeitsüberlastung darstellen, da Antragschriften und Erwiderungsschriftsätze derzeit systematisch gescannt und den Magistraten auf dem internen Netzwerk des Staatsrates zur Verfügung gestellt werden.

Wenn hingegen die Akte einmal dem Auditor zur Berichterstattung übermittelt worden ist, wird die Verfahrensführung, die bis dahin in traditioneller Form mittels Versendung von Unterlagen in Papierform per Post verlaufen ist, in derselben Form fortgesetzt. Durch diese Maßnahme soll vermieden werden, dass die Kanzlei eine elektronische Akte erstellen und zahlreiche Aktenstücke für Akten scannen muss, deren Behandlung sich ihrem Abschluss nähert.

Art. 85bis - § 2

In diesem Paragraphen werden verschiedene Begriffe umschrieben, mit denen Personen bestimmt werden, die an der elektronischen Verfahrensführung sowohl in Bezug auf allgemeine als auch auf spezifische Verfahren beteiligt sind. Unter dem Ausdruck "Nutzer" versteht man jede Person, die an der Hinterlegung oder Einsichtnahme von Aktenstücken beteiligt ist. Diese Person muss sich dazu auf der Website registrieren, woraufhin sie zum "registrierten Nutzer" wird. Registrierte Nutzer können "Aktenverwalter" oder "Beauftragte" sein. Wenn, so wie es am häufigsten der Fall ist, das Verfahren von einer Rechtsanwaltskanzlei geführt wird, entspricht der Begriff "Aktenverwalter" dem in der Gerichtswelt verwendeten Begriff dominus litis. Der registrierte Nutzer kann Verwalter mehrerer Akten sein; dies kann der Fall eines Rechtsanwalts sein, der für zahlreiche Beschwerden verantwortlich ist, die beim Staatsrat anhängig sind. Dies könnte ebenfalls der Fall eines Beamten sein, der für die Streitsachen einer öffentlichen Behörde verantwortlich ist. So kann ein Rechtsanwalt gegebenenfalls als Beauftragter auftreten, wenn er an der Seite eines Berufskollegen erscheint, der Aktenverwalter ist.

Aktenverwalter können Dritten Vollmachten erteilen, sofern diese registrierte Nutzer sind. Die verschiedenen Mitglieder einer Rechtsanwaltskanzlei oder des juristischen Dienstes einer Verwaltung können sich zum Beispiel gegenseitig Vollmachten erteilen, damit ein Mitglied bei zeitweiliger Abwesenheit eines anderen Mitglieds als Stellvertreter auftreten kann. Ein Verwalter kann ebenfalls den Mitgliedern seines Sekretariats eine Vollmacht erteilen, um Verfahrensunterlagen zu hinterlegen, die er oder eine andere Person, die ermächtigt ist, die Partei, für die er auftritt, zu vertreten, elektronisch signiert hat, oder aber um Aktenstücke einzusehen. Wie in § 4 erwähnt, kann der Aktenverwalter weiterhin frei über die erteilten Vollmachten verfügen, das heißt, er kann sie jederzeit gewähren, ändern oder widerrufen. Es ist vorgesehen, dass es sich hierbei um Generalvollmachten (gültig für alle Akten dieses Verwalters) oder Sondervollmachten (gültig für eine...

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