13 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 décembre 2017 portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 29 décembre 2017, err. du 15 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt.

2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel:

  1. radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen,

  2. Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher böswilligen Verwendung zu schützen:

    1) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung oder Lagerung,

    2) Betriebe, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, sowie deren Beförderung,

    - Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel:

  3. oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen gegen die Risiken des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen,

  4. Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher böswilligen Verwendung zu schützen:

    1) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen, sowie die Beförderung dieser Geräte beziehungsweise Anlagen,

    2) Betriebe und Orte, wo sich diese Geräte und Anlagen befinden.",

    3. die Definition des Begriffs "Sabotageakt" wird wie folgt ersetzt:

    "Sabotageakt: vorsätzliche Handlung:

  5. die gerichtet ist gegen:

    1) Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung,

    2) kerntechnische Anlagen,

    3) inländische oder internationale Atomtransporte,

    4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung,

    5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden,

    6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren,

    7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren,

    8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren,

    und

  6. die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,".

    Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März...

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