13 AVRIL 2019. - Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de 'vert intégral pour les cyclistes'. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 avril 2019 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de "vert intégral pour les cyclistes" (Moniteur belge du 21 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße hinsichtlich der Einführung des Systems "gleichzeitig Grün für alle Radfahrer"

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2.15.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Drei- und vierrädrige Räder mit einer maximalen Breite von einem Meter werden Rädern gleichgesetzt.

Art. 3 - In Artikel 2.15.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

"2. oder ein "motorisiertes Fortbewegungsgerät", das heißt jedes Motorfahrzeug mit einem oder mehr Rädern, dessen Höchstgeschwindigkeit bedingt durch Bauart und Motorleistung auf horizontaler Straße 25 km/h nicht überschreitet, darunter:

  1. Elektrorollstühle,

  2. Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit,

  3. motorisierte Tretroller,

  4. ein- oder zweirädrige elektrische Geräte, die sich selbständig ausbalancieren."

Art. 4 - In Artikel 9.1.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:

"5. Radfahrer unter 10 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte Seitenstreifen immer benutzen."

Art. 5 - In Artikel 40.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße werden zwischen dem Wort "gehen" und dem Wort "Wenn" die Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der seitliche Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 40ter desselben Königlichen Erlasses werden zwischen dem Wort "einhalten" und den Wörtern "Er darf sich" die Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der seitliche Abstand...

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