13 AVRIL 2019. - Loi modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 avril 2019 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications (Moniteur belge du 26 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich bestimmter Veröffentlichungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

c) 0 Prozent für die in Tabelle C der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Güter und Dienstleistungen.

Art. 3 - Tabelle A Rubrik XIX der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:

XIX. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher

Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf:

1. Bücher, Broschüren, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, einschließlich Atlanten,

2. Zeitungen und Zeitschriften, auch illustrierte, auf die der in Tabelle C Rubrik I erwähnte ermäßigte Steuersatz von 0 Prozent nicht anwendbar ist,

3. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder,

4. Partituren, auch mit Illustrationen.

Der ermäßigte Steuersatz ist auf die in Absatz 1 erwähnten Veröffentlichungen anwendbar, ganz gleich, in welcher Form sie dem Leser zur Verfügung gestellt werden:

1. auf Papier oder Pappe oder einem anderen physischen Träger,

2. auf elektronischem Wege.

Von dieser Rubrik ausgeschlossen sind Veröffentlichungen, die:

1. vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen,

2. vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.

Art. 4 - In der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch das...

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