13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 3, Titres 5 à 8. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres 5 à 8 du Livre 3 du Code civil (Moniteur belge du 17 mars 2020), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 12 juillet 2021 portant des dispositions urgentes en matière de Justice (Moniteur belge du 20 juillet 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH

BUCH 1 - Allgemeine Bestimmungen

(...)

BUCH 2 - PERSONEN, FAMILIE UND VERMÖGENSRECHT IN PAARGEMEINSCHAFTEN

(...)

BUCH 3 - GÜTER

(...)

TITEL 5 - Nachbarschaftsbeziehungen

Untertitel 1 - Nachbarschaftsstörungen

Art. 3.101 - Übermäßige Nachbarschaftsstörungen

§ 1 - Jeder der benachbarten Eigentümer hat das Recht auf den Gebrauch und Genuss seines unbeweglichen Guts. Bei der Ausübung dieses Gebrauchs- und Genussrechts hält jeder von ihnen das hergestellte Gleichgewicht ein, indem er seinem Nachbarn keine Störung auferlegt, die das Maß der normalen nachbarschaftlichen Unannehmlichkeiten übersteigt und ihm zugerechnet werden kann.

Um zu beurteilen, ob die Störung übermäßig ist, werden die jeweiligen Umstände wie Zeitpunkt, Häufigkeit und Intensität der Störung und die erste Ingebrauchnahme oder die öffentliche Bestimmung des unbeweglichen Guts, von dem die verursachte Störung ausgeht, berücksichtigt.

§ 2 - Wer das vorerwähnte Gleichgewicht stört, ist verpflichtet, es wiederherzustellen. Der Richter urteilt, welche der folgenden Maßnahmen für die Wiederherstellung des Gleichgewichts geeignet sind:

  1. eine finanzielle Entschädigung als Ausgleich für die übermäßige Störung,

  2. eine Entschädigung für die Kosten in Verbindung mit den Ausgleichsmaßnahmen, die an dem von der Störung betroffenen unbeweglichen Gut vorgenommen worden sind, um die Störung auf ein normales Maß zu bringen,

  3. Anordnung zur Unterlassung der Handlung, die das Gleichgewicht stört, oder zur Ergreifung von Maßnahmen an dem die Störung verursachenden unbeweglichen Gut, um die Störung auf ein normales Maß zu bringen, sofern dies zu keinem neuen Ungleichgewicht führt und ein normaler Gebrauch und Genuss des unbeweglichen Guts dadurch nicht ausgeschlossen wird.

    § 3 - Ist eines der benachbarten unbeweglichen Güter oder sind beide benachbarten unbeweglichen Güter mit einem Recht zu Gunsten eines Dritten belastet, der über ein Attribut des Eigentumsrechts verfügt, sind die Paragraphen 1 und 2 auf diesen Dritten anwendbar, sofern die Störung durch die Ausübung des Attributs verursacht wird und ihm zugerechnet werden kann.

    Ist die Störung auf Arbeiten zurückzuführen, die der betreffende Eigentümer oder der Inhaber des Attributs des Eigentumsrechts ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, gilt diese Störung als diesem zuzurechnen.

    § 4 - Klagen wegen übermäßiger Nachbarschaftsstörung verjähren gemäß Artikel 2262bis § 1 Absatz 2 und 3 des früheren Zivilgesetzbuches.

    Art. 3.102 - Verhinderung übermäßiger Nachbarschaftsstörungen

    Wenn von einem unbeweglichen Gut ernsthafte und offensichtliche Risiken in Sachen Sicherheit, Gesundheit oder Verschmutzung für ein benachbartes unbewegliches Gut ausgehen und somit das Gleichgewicht zwischen den unbeweglichen Gütern gestört ist, kann der Eigentümer oder der Bewohner dieses benachbarten unbeweglichen Guts vor Gericht beantragen, dass präventive Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass sich das Risiko verwirklicht.

    Untertitel 2 - Gemeinschaftliche Einfriedung

    Art. 3.103 - Begriffsbestimmung

    Grenzgemeinschaft ist das Recht auf Miteigentum an einer trennenden Einfriedung, sei es eine Mauer, eine Hecke, ein Graben, ein Bretter- oder Drahtzaun oder ein anderes physisches Element.

    Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel kann kein Miteigentümer über seinen Anteil an der gemeinschaftlichen Einfriedung verfügen, ohne gleichzeitig über das Eigentum an seinem Grundstück zu verfügen.

    Nachfolgende Bestimmungen finden zwischen in Artikel 3.47 erwähnten Volumen Anwendung.

    Art. 3.104 - Umfang der Anteile

    Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird vermutet, dass jede gemeinschaftliche Einfriedung jedem der beiden Eigentümer zur Hälfte in Miteigentum gehört.

    Art. 3.105 - Beweis der Grenzgemeinschaft

    Vorbehaltlich der Ersitzung oder eines anderslautenden Rechtstitels wird vermutet, dass Einfriedungen, die entlang der Grenzlinie oder genau auf der Grenzlinie errichtet wurden, gemeinschaftlich sind.

    Wenn nicht feststeht, dass die Einfriedung sich genau auf der Grenzlinie befindet, kann die Vermutung der Grenzgemeinschaft durch ein Zeichen der Nicht-Grenzgemeinschaft widerlegt werden.

    Zeichen der Nicht-Grenzgemeinschaft sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises, folgende:

    - Es wird vermutet, dass eine Mauer dem Eigentümer des Grundstücks gehört, zu dem der obere Teil dieser Mauer hin abfällt oder auf dessen Seite architektonische Elemente auf den privaten Charakter der Mauer hinweisen.

    - Es wird vermutet, dass ein Graben dem Eigentümer des Grundstücks gehört, auf dessen Seite sich der Aushub befindet.

    - Es wird vermutet, dass eine Einfriedung dem Eigentümer des eingefriedeten Grundstücks gehört, wenn nur eines der Grundstücke vollständig eingefriedet ist.

    Vorbehaltlich der Ersitzung oder eines anderslautenden Rechtstitels wird vermutet, dass eine Stützmauer, an der der Nachbar kein Recht ausübt, dem Eigentümer des Grundstücks, dessen Grund sie stützt, privat gehört.

    Art. 3.106 - Erzwungener originärer Erwerb

    Im Fall zweier benachbarter Parzellen, von denen mindestens eine bebaut ist, kann jeder Eigentümer vom Eigentümer der angrenzenden Parzelle verlangen, dass er sich an der Errichtung einer gemeinschaftlichen Einfriedung zwischen diesen Parzellen beteiligt, es sei denn, entlang der Grenzlinie befindet sich bereits eine private Einfriedung.

    Wird eine gemeinschaftliche Einfriedung errichtet, tragen die Eigentümer zu gleichen Teilen zu den Kosten bei.

    Wenn einer der beiden Nachbarn eine Mauer errichten möchte, die als Stütze für ein Bauwerk dienen kann, kann er von seinem Nachbarn verlangen, dass die Einfriedung aus einer Mauer besteht, die eine der Bestimmung der Güter entsprechende normale Festigkeit, Breite und Höhe aufweist. Wenn der ersuchte Nachbar jedoch nachweist, dass für ihn derzeit keinerlei Bedarf an einer solchen Mauer besteht und er sie nicht nutzen wird, wird die Mauer auf ausschließliche Kosten des Antragstellers errichtet und gehört diesem privat; in diesem Fall kann die Mauer aber genau auf der Grenzlinie zwischen den Grundstücken errichtet werden, ohne dass eine Entschädigung für den über die Grenze bebauten Teil des Bodens geschuldet wird.

    Art. 3.107 - Zwangsabtretung der Grenzgemeinschaft

    Jeder Eigentümer eines an eine Einfriedung angrenzenden Grundstücks kann diese ganz oder teilweise gemeinschaftlich machen, indem er dem Eigentümer der Einfriedung entweder deren Wert oder den Wert des Teils der Einfriedung, den er gemeinschaftlich machen möchte, zusammen mit dem Wert des unter der Einfriedung befindlichen Bodens zur Hälfte vergütet.

    Art. 3.108 - Erzwungener Erwerb der Grenzgemeinschaft

    Wer eine Tätlichkeit oder eine Anmaßung begeht, die als Inbesitznahme einer privaten Einfriedung gilt, und dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Ende setzt, kann gezwungen werden, die Grenzgemeinschaft an dieser Einfriedung zu erwerben und dem Eigentümer der Einfriedung den Wert des Teils, den er in Besitz nimmt, und den Wert des unter der Einfriedung befindlichen Bodens zur Hälfte zu vergüten.

    Art. 3.109 - Entschädigung bei Erwerb oder Abtretung

    Für die Anwendung der Artikel 3.107 und 3.108 werden die Werte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grenzgemeinschaft festgelegt.

    In dem Fall, wo eine Mauer in Anwendung von Artikel 3.106 Absatz 3 privat errichtet wurde, muss derjenige, der die Grenzgemeinschaft erwirbt, den Wert der Mauer oder des erworbenen Teils der Mauer zur Hälfte erstatten, wobei der gezahlte Betrag je nach Fall nicht unter der Hälfte der Kosten für die Errichtung der Mauer beziehungsweise des erworbenen Teils der Mauer liegen darf.

    Art. 3.110 - Allgemeine Befugnisse in Bezug auf die gemeinschaftliche Einfriedung

    Jeder gebraucht und genießt die gemeinschaftliche Einfriedung gemäß ihrer Bestimmung und ohne die Rechte des anderen zu beeinträchtigen. Er kann alle Erhaltungshandlungen oder Handlungen der vorläufigen Verwaltung alleine vornehmen.

    In den Beziehungen zwischen Miteigentümern ist für andere Verwaltungshandlungen und für Verfügungshandlungen in Bezug auf die Einfriedung die Zustimmung beider Miteigentümer erforderlich, es sei denn, der Richter urteilt, dass eine Weigerung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Was die Gebrauchs- und Genusshandlungen betrifft, können die Miteigentümer untereinander so handeln, als ob sie der alleinige Eigentümer ihrer Seite der Einfriedung wären, vorausgesetzt, sie handeln unter Einhaltung der Bestimmung der Einfriedung und ohne die Rechte des anderen zu beeinträchtigen.

    Art. 3.111 - Besondere Befugnisse in Bezug auf die gemeinschaftliche Mauer

    Jeder Miteigentümer kann mit vorheriger Zustimmung des benachbarten Miteigentümers oder, im Fall einer Weigerung, nachdem er durch ein Urteil die notwendigen Modalitäten hat festlegen lassen, um die Rechte des anderen nicht zu beeinträchtigen, an eine gemeinschaftliche Mauer anbauen und bis zur Hälfte ihrer Dicke Bauten oder Anpflanzungen vornehmen.

    Jeder Miteigentümer kann die gemeinschaftliche Mauer erhöhen lassen, mit der Verpflichtung, die mit dieser Erhöhung verbundenen Kosten und gegebenenfalls eine Entschädigung für die sich daraus ergebende Last zu zahlen.

    Wenn die bereits bestehende Mauer eine normale Festigkeit aufweist, aber nicht stark genug ist, um die Erhöhung zu tragen, muss derjenige, der sie erhöhen will, sie auf seine Kosten ganz neu errichten lassen und der eventuelle Zusatz an Mauerdicke muss auf seiner Seite genommen werden. Im gegenteiligen Fall findet Artikel 3.106 Anwendung.

    Der erhöhte Teil der Mauer gehört demjenigen, der ihn errichtet hat. Letzterer trägt die...

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