12 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers (Moniteur belge du 18 août 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 § 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Oktober 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 13. Oktober 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. November 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.717/1 des Staatsrates vom 8. Januar 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt abgeändert:

1. [Abänderung des niederländischen Textes]

2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Das Datum der in vorliegendem Kapitel erwähnten Nichtzahlung ist das Datum, an dem den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien entsprochen wird.

Art. 2 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum der ersten in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneuter Nichtzahlung nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem den Kriterien für die Registrierung dieser erneuten Nichtzahlung entsprochen wird."

Art. 3 - Artikel 9 Absatz 1 desselben...

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