12. DEZEMBER 2019 - Erlass der Regierung über die zwischen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben und den Dienstleistern abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 12, 14, 18 § 1 und 45 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Minderjährigen und Personen mit Behinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. April 1973 zur Festlegung, was das Ministerium für Volksgesundheit und Familie betrifft, der besonderen Regeln, die zur Festsetzung der Tagespflegesätze zu befolgen sind, welche für den Unterhalt und die Betreuung von zu Lasten der öffentlichen Hand untergebrachten Personen mit Behinderung gewährt werden;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 23. August 2019;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 19. September 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 20. September 2019;

Aufgrund des Gutachtens 66.658/3 des Staatsrates, das am 19. November 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 184/2019 der Datenschutzbehörde vom 29. November 2019;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Dienststelle: die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

  2. Dekret: das Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

  3. Dienstleister: die gemäß Artikel 12 des Dekrets anerkannten Dienste oder Einrichtungen, mit Ausnahme der Beschützenden Werkstätten im Sinne von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten;

  4. Leistungsvereinbarung: eine gemäß Artikel 14 § 2 des Dekrets zwischen der Dienststelle und einem Dienstleister abgeschlossene Vereinbarung;

  5. Minister: der für Soziales zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  6. Person mit Unterstützungsbedarf: der in Artikel 3 Nummer 3 des Dekrets erwähnte Nutznießer.

    Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich anwendbar auf Dienstleister, die eine Leistungsvereinbarung mit der Dienststelle abschließen bzw. abgeschlossen haben.

    Art. 3 - Die Dienststelle kann mit Dienstleistern Leistungsvereinbarungen von mindestens einem bis höchstens fünf Jahren abschließen.

    Art. 4 - § 1 - Zwecks Abschluss einer Leistungsvereinbarung erbringt der Dienstleister mindestens eine der in Artikel 12 des Dekrets genannten Unterstützungsmaßnahmen, so wie diese in den Paragrafen 2-7 näher präzisiert werden.

    § 2 - Die in Artikel 12 Nummer 1 des Dekrets genannten therapeutischen Angebote gewährleisten mindestens:

  7. eine zielgruppenspezifische, ganzheitliche und transdisziplinäre Arbeitsweise;

  8. die Anwendung diagnostischer Verfahren;

  9. die Durchführung einer individuellen und zeitlich begrenzten therapeutischen Begleitung;

  10. die Einbeziehung der sozio-familiären Umgebung in die therapeutische Begleitung.

    Handelt es sich um ein Angebot der Frühförderung, bietet der Dienstleister zudem eine psycho-soziale Unterstützung und Begleitung an.

    § 3 - Die in Artikel 12 Nummer 2 des Dekrets genannten einrichtungsgebundenen Wohnformen gewährleisten mindestens:

  11. familienähnliche Wohnstrukturen in möglichst kleinen Gruppen;

  12. individuelle Schlafzimmer;

  13. Hygiene, Pflege sowie paramedizinische und medizinische Versorgung;

  14. bedarfsgerechte Mahlzeiten zu den üblichen Zeiten;

  15. eine Nachtwache;

  16. psycho-soziale Unterstützung und Begleitung;

  17. Aktivitäten, die den Interessen und den Zielen aus dem Unterstützungsplan der Person mit Unterstützungsbedarf entsprechen, einschließlich:

    1. der Förderung der Teilhabe und Beteiligung am gemeinschaftlichen Zusammenleben;

    2. der Inklusion der Bewohner in die Gesellschaft;

    3. der Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohner;

  18. den Personentransport zwischen der Dienstleistung und externen Aktivitäten;

  19. Angebote im Sinne von Paragraf 5.

    § 4 - Die in Artikel 12 Nummer 3 des Dekrets genannten einrichtungsgebundene Beschäftigungsformen sind:

  20. Dienste der Tagesbeschäftigung oder;

  21. spezialisierte Beschäftigungsformen.

    Die in Absatz 1 Nummer 1 erwähnten Dienste der Tagesbeschäftigung gewährleisten mindestens:

  22. die Aktivierung und Aktivitäten zur sozial-beruflichen und kulturellen Inklusion der Person mit Unterstützungsbedarf in die Gesellschaft;

  23. Beschäftigungsangebote, die überwiegend nicht dem direkten Wettbewerb ausgesetzt sind;

  24. die Pflege, Begleitung und psycho-soziale Unterstützung;

  25. eine tägliche warme Mahlzeit;

  26. eine Orientierung hin zu sozial-beruflichen Vorbereitungs- und Qualifizierungsprojekten, Ausbildungspraktika außerhalb der Einrichtung sowie Ausbildungen in einer Beschützenden Werkstätte;

  27. den Personentransport zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person und der Dienstleistung sowie zwischen der Dienstleistung und externen Aktivitäten.

    Die in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten spezialisierten Beschäftigungsformen gewährleisten mindestens:

  28. eine Beschäftigung auf Grundlage des Erlasses der Regierung vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess, des Erlasses der Regierung vom 28. November 1995 über Praktika zur beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderung oder des Erlasses der Regierung vom 18. Januar 2002 über das Orientierungspraktikum;

  29. Beschäftigungsangebote, deren Produkte dem direkten Wettbewerb ausgesetzt sind;

  30. die Begleitung einer definierten Zielgruppe;

  31. angemessene und angepasste Arbeitsbedingungen und Arbeitsmittel, einschließlich einer kleinen Gruppengröße;

  32. kontinuierliche Schulung der Person mit Unterstützungsbedarf;

  33. Begleitung und psycho-soziale Unterstützung.

    § 5 - Die in Artikel 12 Nummer 4 des Dekrets...

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