11 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal fixant le modèle de la carte de légitimation des inspecteurs nucléaires. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2014 fixant le modèle de la carte de légitimation des inspecteurs nucléaires (Moniteur belge du 1er octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

Föderalagentur für Nuklearkontrolle

11. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte

der Nuklearinspektoren

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Artikel 9, 10 und 46bis § 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 2001 zur Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Juni 2014;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

In der Erwägung, dass dieses Gesetz eine erhebliche Erweiterung der Befugnisse der Nuklearinspektoren beinhaltet;

In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 17. Juni 2014 in Kraft tritt;

In der Erwägung, dass zwingende Gründe der Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung rechtfertigen, dass dieses Gesetz so schnell wie möglich ausgeführt wird und dass die Nuklearinspektoren sich ab ihrer Ernennung, die auf den 23. Juni 2014 festgelegt ist, anhand einer Legitimationskarte ausweisen können;

In der Erwägung, dass das Muster dieser Legitimationskarte demnach unverzüglich festgelegt werden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.513/3 des Staatsrates vom 25. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der Generaldirektor der Föderalagentur für Nuklearkontrolle übergibt den Nuklearinspektoren, wie in den Artikeln 9 und 46bis § 5 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben, eine Legitimationskarte.

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