11. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

11. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 6 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2020;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Mai 2020;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Tiere mit SARS-CoV-2 infiziert werden können, dass COVID-19, verursacht durch eine Infektion mit SARS-CoV-2, eine menschliche Krankheit ist, die höchstwahrscheinlich aus einer tierischen Quelle stammt, dass COVID-19 sich zu einer Pandemie entwickelt hat und daher die Vorgehensweise "Eine Welt, eine Gesundheit" von entscheidender Bedeutung ist, dass SARS-CoV-2 von der OIE als Tierkrankheit anerkannt ist und dass dies eine Meldepflicht an die OIE mit sich bringt, weshalb es zwingend erforderlich ist, SARS-CoV-2 in die Anlage I des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht, aufzunehmen, damit die Pflichtmeldung für Laborleiter und Tierärzte gilt;

Aufgrund des Gutachtens...

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