10. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. September 2017 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    EINLEITUNG

    der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die derzeit im Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter enthaltene Regelung in Bezug auf das Statut der Privatfeldhüter zu ergänzen, zu aktualisieren und zu ersetzen. Es wird also bezweckt, bestimmte praktische Verdeutlichungen und Änderungen in Bezug auf die Organisation des Sektors anzubringen.

    KONTEXT

    In Artikel 61 des Feldgesetzbuchs ist Folgendes festgelegt: "In den Gemeinden haben öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen das Recht, Privatfeldhüter zum Schutz ihrer Früchte und Ernten, der Früchte und Ernten ihrer Pächter oder Mieter und ihrer Eigentume aller Arten und zur Beaufsichtigung der Jagd- und Fischereigebiete, die ihnen gehören, einzustellen". Der Entwurf eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, legt die Modalitäten in Bezug auf Bestellung, Ausbildung, Dienstuniform und -abzeichen, Legitimationskarte und Bewaffnung der Privatfeldhüter, wie in Artikel 64 des Feldgesetzbuchs vorgesehen, fest.

    In Anwendung von Artikel 16 des Strafprozessgesetzbuchs sind Privatfeldhüter Gerichtspolizeioffiziere mit beschränkten Befugnissen. Sie müssen für die Einhaltung der geltenden Gesetze sorgen und innerhalb der Grenzen der Gebiete, für die sie vereidigt sind, Vergehen ermitteln. Sie sind ermächtigt, Vergehen festzustellen, zu diesem Zweck Personen zu befragen und Protokolle selbst zu erstellen. Sie können sowohl von öffentlichen Einrichtungen als auch von Privatpersonen eingestellt werden. In der Praxis werden Privatfeldhüter vornehmlich von Privatpersonen eingestellt, damit sie deren Eigentümer und Jagd- oder Fischereigebiete beaufsichtigen. Ihr Statut wird derzeit durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter geregelt.

    Es hat sich herausgestellt, dass dieser Text überarbeitet werden musste, um den Bedürfnissen der Privatfeldhüter gerecht zu werden. Folglich sind Änderungen mit den Bezirkskommissaren der Provinzgouverneure und den verschiedenen Vereinigungen, in denen Privatfeldhüter vertreten sind, besprochen worden. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Struktur des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 überarbeitet werden musste, damit die Zulassung zum Kern des verfügenden Teils wird; laut dem Text von 2006 wurde die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Tätigkeiten eines Privatfeldhüters nämlich durch die Ausstellung der Legitimationskarte bestätigt. Dieser neue Ansatz erforderte weitreichende Änderungen der Struktur des Textes, und zwar auf Kosten der Lesbarkeit. Daher erschien es zweckmäßiger, einen neuen Königlichen Erlass vorzuschlagen, anstatt den bereits bestehenden Text zu ändern.

    Der Entwurf eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf ab, Interpretationsfragen sowohl auf Ebene der Provinzen als auch auf Ebene der Feldhüter auf ein Minimum zu reduzieren. Er zielt zudem darauf ab, eine einheitliche Regelung für die verschiedenen Provinzen des Landes und für das Gebiet der Brüsseler Agglomeration zu schaffen und den Privatfeldhütern einen gemeinsamen Leitfaden für die Ausübung ihrer Funktionen zu geben.

    KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Konzepte, auf die im Entwurf eines Königlichen Erlasses zurückgegriffen wird, definiert.

    Die Befugnis der Friedensrichter, Privatfeldhüter zu vereidigen, geht aus Artikel 63 des Feldgesetzbuchs und aus Artikel 601 des Gerichtsgesetzbuchs hervor.

    Da die Brüsseler Agglomeration nicht über einen Provinzgouverneur verfügt, wird im Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörde bestimmt, die für die Ausübung der Befugnisse der Provinzgouverneure mit Bezug auf Privatfeldhüter zuständig ist. Es handelt sich um den Ministerpräsidenten der Region Brüssel-Hauptstadt.

    In Bezug auf die Überlegung, die zu dieser Bestimmung führt, wird auf Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten verwiesen; darin wird die Einfügung eines Paragraphen 2quater in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, so wie er durch das Gesetz vom 21. August 1987 abgeändert worden ist, vorgesehen. Dieser Artikel sieht Folgendes vor: "Die Brüsseler Agglomeration übt die in den Artikeln 128 und 129 des Provinzialgesetzes erwähnten Befugnisse und die dem Provinzgouverneur durch besondere Gesetze zugewiesenen Befugnisse aus, außer wenn diese besonderen Gesetze anders darüber bestimmen". Was Privatfeldhüter betrifft, fällt das Feldgesetzbuch in die Kategorie der besonderen Gesetze, die Provinzgouverneuren Befugnisse zuweisen.

    In Bezug auf die mit diesen Befugnissen betraute Behörde wird in Artikel 48 des Sondergesetzes über die Brüsseler Institutionen, so wie er durch Artikel 53 des Sondergesetzes vom 8. Januar 2014 abgeändert worden ist, Folgendes präzisiert: "Die in Artikel 4 § 2quater Nr. 1, 2 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen erwähnten Zuständigkeiten werden von dem in Artikel 34 erwähnten Präsidenten der Regierung ausgeübt". Es handelt sich um den Präsidenten der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt.

    KAPITEL II - Zulassung

    Art. 2 - In diesem Artikel werden die Grundregeln in Bezug auf die Zulassung, ihre Erneuerung und ihren Entzug bestimmt.

    Zudem wird darin präzisiert, dass der Gouverneur die Zulassung entziehen kann, so wie dies in Artikel 63 des Feldgesetzbuchs vorgesehen ist. In diesem Fall muss er vorher den Betreffenden anhören.

    Der Artikel bezieht sich ebenfalls auf die besondere (durch den vorhergehenden Erlass nicht geregelte) Situation, in der ein zugelassener Privatfeldhüter den Auftraggeber wechselt oder in der ihm die Beaufsichtigung anderer Güter anvertraut wird, während die Zulassung noch gültig ist. In diesem Fall muss er keine neue Zulassung beantragen. Die vorher erlangte Zulassung bleibt gültig. Nur die Legitimationskarte muss angepasst werden.

    KAPITEL III - Zulassungsbedingungen

    Art. 3 - In diesem Artikel werden die verschiedenen Zulassungsbedingungen aufgelistet, die früher "Ausübungsbedingungen" genannt wurden. Die Zulassungsbedingungen beinhalten einen großen Teil der früher erforderlichen Ausübungsbedingungen. Jedoch wurden nähere Angaben und Anpassungen in Bezug auf folgende Punkte gemacht beziehungsweise angebracht:

    In Bezug auf die Anforderung des Nichtvorliegens einer Verurteilung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 des Entwurfs wurde der Text des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 leicht geändert. In der Tat wird eine Ausnahme in Bezug auf Verurteilungen zu einer Korrektionalstrafe wegen Verstößen gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften gemacht. Diese Änderung hat zur Folge, dass ein Privatfeldhüter (Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter), der wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder einen seiner Ausführungserlasse strafrechtlich zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist, weiterhin die Bedingung des Nichtvorliegens einer Verurteilung erfüllt.

    Allerdings wird der Schweregrad / die Art des begangenen Verstoßes berücksichtigt. Während ein Bewerber, der zu einer Geldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, die Bedingung sehr wohl erfüllt, ist dies für jemanden, der zu einer Geldbuße verurteilt worden ist wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei dem Dritte verletzt wurden, nicht der Fall. In letzterem Fall kann die Verurteilung berücksichtigt werden, wenn die Strafe in Anwendung des Strafgesetzes auferlegt worden ist.

    Genau wie dies im Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 bereits der Fall ist, verbietet der Erlassentwurf Mitgliedern von Polizei- oder Nachrichtendiensten, die Funktion eines Privatfeldhüters auszuüben. Das Verbot, in den letzten fünf Jahren Mitglied eines Polizei- oder Nachrichtendienstes gewesen zu sein, wird dagegen aufgehoben. Durch diese Aufhebung soll der Übergang zur Ausübung der Funktion eines Privatfeldhüters für diese Kategorien von Personen leichter vonstattengehen.

    In Bezug auf das Verbot für einen Privatfeldhüter, auf dem Gebiet, für das er bestellt werden möchte, Inhaber oder Mitinhaber eines Jagdrechts zu sein, bezieht sich der Artikel der Vollständigkeit halber fortan auch auf das Verbot, Inhaber eines Fischereirechts auf diesem Gebiet zu sein.

    Die Anforderung, während der drei letzten Jahre nicht Gegenstand eines Beschlusses zur Aussetzung oder zum Entzug des Rechts auf Waffenbesitz in Anwendung von Artikel 13 des Waffengesetzes gewesen zu sein, ist hinzugefügt worden. Hiermit soll vermieden werden, dass Personen, die in Situationen, die in Verbindung mit der Ausübung von Tätigkeiten eines Privatfeldhüters stehen können (z.B. im Rahmen eines Jagdscheins), keine Waffe mehr mitführen dürfen, eine Zulassung als Privatfeldhüter erhalten.

    In Artikel 3 Nr. 12 [sic, zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 13] wird zudem die Pflicht auferlegt, vorher die Grundausbildung beziehungsweise die Anpassungsfortbildung zu bestehen. Dies ist die logische Folge des Artikels 4, der es Bewerbern ermöglicht, an der Ausbildung teilzunehmen, noch bevor sie von einem Auftraggeber ernannt werden (siehe oben Artikel 4).

    KAPITEL IV - Grundausbildung

    Die in diesem Kapitel angebrachten Änderungen dienen hauptsächlich dazu, Bestimmungen in Bezug auf die Grundausbildung, die zuvor...

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