10. NOVEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des Überwachungsbereichs auf öffentlicher Straße, einer möglichen Ausgangskontrolle beim Verlassen eines Geschäftsraums und der Ausübung situationsgebundener Befugnisse, in Ausführung des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 10. November 2017 zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des Überwachungsbereichs auf öffentlicher Straße, einer möglichen Ausgangskontrolle beim Verlassen eines Geschäftsraums und der Ausübung situationsgebundener Befugnisse, in Ausführung des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. NOVEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des Überwachungsbereichs auf öffentlicher Straße, einer möglichen Ausgangskontrolle beim Verlassen eines Geschäftsraums und der Ausübung situationsgebundener Befugnisse, in Ausführung des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 117, 124 Absatz 2 Nr. 1 und 145;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.013/2 des Staatsrates vom 27. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2006 zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des in Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Überwachungsbereichs,
Erlässt:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,
2. Hinweisschild: Träger, auf dem die in den Artikeln 117, 124 Absatz 2 Nr. 1 und 145 des Gesetzes vorgesehenen Angaben angebracht sind,
3. Hinweisschild "Überwachungsbereich - Beginn": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes der Beginn des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, angegeben wird,
4. Hinweisschild "Überwachungsbereich - Ende": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, angegeben wird,
5. Hinweisschild "Ausgangskontrolle": Hinweisschild, mit dem in Anwendung von Artikel 124 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes angekündigt wird, dass beim Verlassen des Geschäftsraums eine...
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