10. NOVEMBER 2017 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus
DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, Artikel 59, abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus;
Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 18. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. Juni 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 10. November 2017;
Aufgrund des Gutachtens 62.095/4 des Staatsrates, das am 2. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;
Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus wird wie folgt abgeändert:
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in Nummer 1 wird zwischen dem Wort "die" und dem Wort "Arbeitnehmer" die Wortfolge "in ihrer Niederlassungseinheit im deutschen Sprachgebiet" eingefügt;
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in Nummer 2 wird das Wort "Jugendlichem" durch "Jugendlicher" ersetzt und nach dem Wort "beginnt" die Wortfolge "und über einen Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber verfügt" eingefügt;
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in Nummer 3 wird die Wortfolge "dualer Ausbildung" durch die Wortfolge "duale Ausbildung" ersetzt;
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in Nummer 4 Buchstabe a) wird die Wortfolge "Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen Lehrvertrag" durch die Wortfolge "Industrielehre abgeschlossenen Industrielehrvertrag" ersetzt;
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in Nummer 4 Buchstabe b) wird die Wortfolge "der Regelung in Bezug auf die ständige Weiterbildung des Mittelstandes" durch die Wortfolge "des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen" ersetzt;
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Nummer 4 Buchstabe c) wird aufgehoben;
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Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Institut: das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen."
Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert:
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in Absatz 1 wird die Wortfolge "frühestens am 1. Juli 2006" aufgehoben und die Wortfolge "Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags" durch die Wortfolge "Ausbildungsvertrags" ersetzt;
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in Absatz 2 wird die Wortfolge "Ausbildungs- oder Arbeitsverträge"...
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